Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
stands auf den neuen Eigentümer übergeht und dieser den Vertrag bis 30 Tage nach erfolgter Handänderung kündigen kann4.
1.1.3 Expertenkommission Schnyder
Zufolge der trotz erfolgter Teilrevision des Versicherungsvertragsrechts vielfach geforderten vollumfänglichen Überarbeitung des VVG betraute das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 11. Februar 2003 eine wissenschaftlich ausgerichtete Expertenkommission unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. Anton K. Schnyder, Universität Zürich mit der Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs samt erläuterndem Bericht zur Totalrevision. Die Kommission sollte die bekannten politischen Anliegen aufnehmen – soweit sie nicht bereits in der Teilrevision des VVG umgesetzt worden sind – und die Entwicklung des Versicherungsvertragsrechtes in den Nachbarstaaten und im übrigen Europa einschliesslich der Abgrenzung zum Sozialversicherungsrecht berücksichtigen. Im August 2006 übergab die Kommission dem mittlerweile zuständigen Eidgenössischen Finanzdepartement einen Entwurf samt Erläuterungsbericht. Dieses erarbeitete in der Folge einen Entwurf zu einer Totalrevision des VVG, welcher durch den Bundesrat im September 2011 zuhanden des Parlaments verabschiedet wurde.
1.1.4 Rückweisung der Totalrevision des VVG
Dem Parlament ging der Vorschlag eines total überarbeiteten Gesetzes jedoch zu weit. Es wies die Vorlage im März 2013 an den Bundesrat zurück mit dem Auftrag, eine Teilrevision zu ausgewählten Punkten auszuarbeiten. Es sollten auf Grundlage des geltenden Rechts nur notwendige Änderungen vorgenommen werden. Die Teilrevision sollte dabei die folgenden Vorgaben einhalten:
«Es sollen nur notwendige Änderungen auf Grundlage des geltenden Rechts im Rahmen einer (weiteren) Teilrevision des VVG vorgenommen werden. Die Teilrevision soll umfassen beziehungsweise berücksichtigen:
1. Das geltende VVG ist beizubehalten und nur punktuell zu optimieren. Dabei sind insbesondere bewährte Bestimmungen und solche, die bereits im Rahmen der Teilrevision 2006/2007 geändert wurden, unverändert beizubehalten.
2. Änderungen des geltenden VVG nur soweit nötig (auch angesichts der Kostenfolgen), wie z.B.:
– angemessenes Widerrufsrecht (vgl. Art. 7 Vorlage)
– gesetzliche Regelung der vorläufigen Deckung (vgl. Art. 23 Vorlage)
– Zulassung der Rückwärtsversicherung (vgl. Art. 24 Vorlage)
– Beseitigung der konsumentenfeindlichen Genehmigungsfiktion (Art. 12 VVG)
4 Vgl. 06.468; Parlamentarische Initiative Hegetschweiler