Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

– Angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen

– Ordentliches Kündigungsrecht (vgl. Art. 52 der Vorlage; Verhinderung von «Knebelverträgen»)

Dabei sind unnötige Eingriffe in die Vertragsfreiheit zu vermeiden.

3. Angemessene Eingrenzung des Schutzbereichs: vgl. Grossrisiken gemäss Vorlage als Schritt in diese Richtung.

4. Es sind generell anerkannte, nicht auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden (VVG als Ergänzungserlass zum OR; Einheit der Rechtsordnung).

5. Dem elektronischen Geschäftsverkehr ist Rechnung zu tragen.

Bei der Erarbeitung der Teilrevision sollen die Gesetzesadressaten (Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften, resp. ihre Interessenvertreter) angemessen einbezogen werden.»

1.1.5 Teilrevision des VVG

Im Herbst 2014 stellte das Eidgenössische Finanzdepartement zur Erarbeitung der Teilrevision des VVG gestützt auf den Rückweisungsbeschluss des Parlaments eine Expertengruppe zusammen, bestehend aus Vertretern aus der Versicherungsbranche, dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV), der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS), der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sowie weiteren Behördenvertretern. Diese Expertengruppe erarbeitete in der Folge entlang den parlamentarischen Vorgaben einen Vorschlag für ein teilrevidiertes VVG, der Grundlage für die hier dargestellte Vorlage bildetet.

1.2 Vernehmlassungsvorlage

1.2.1 Zentrale Punkte der Vorlage

Die zentralen Punkte der vorliegenden Teilrevision des VVG entsprechen den vom Parlament vorgeschlagenen Punkten. So wird namentlich

– ein 14-tägiges Widerrufsrecht vorgeschlagen, während dessen die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrags oder dessen Annahme widerrufen kann (vgl. Art. 2a und 2b VE-VVG);

– die vorläufige Deckungszusage neu im Gesetz geregelt (vgl. Art. 9 VE-VVG);

– die Rückwärtsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen neu zugelassen (vgl. Art. 10 VE-VVG);

– die Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Versicherungsvertrag von zwei auf fünf Jahre verlängert (vgl. Art. 46 VE-VVG);