Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

– der Schutzbereich des VVG bei Grossrisiken und bei professionellen Versicherungsnehmern in angemessener Weise eingeschränkt (vgl. Art. 97–98a VE-VVG);

– dem elektronischen Geschäftsverkehr vermehrt Rechnung getragen, indem für bestimmte Mitteilungen alternativ zur einfachen Schriftlichkeit der Nachweis durch Text ermöglicht wird; hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auch bei vorgeschriebener Schriftlichkeit die elektronische Übermittlung nicht ausgeschlossen ist, soweit sie die Vorschriften zur elektronischen Signatur erfüllt (vgl. Art. 2a, 3, 4, 6, 9, 20, 28, 28a, 35a, 35b, 46b, 54, 74, 89, 95 VE-VVG);

– die Beendigung des Versicherungsvertrags neu geregelt und insbesondere neu ein ordentliches Kündigungsrecht eingeführt (vgl. Art. 35a–37 und Art. 89 VE-VVG).

1.2.2 Systematik

Die Gliederung des VVG wurde behutsam angepasst, um mit möglichst wenig invasiven Eingriffen eine maximale Erhöhung der Verständlichkeit des Gesetzes zu erzielen. Es sollte nicht vergessen werden, dass sich das Gesetz nicht nur an Versicherungsspezialisten, sondern auch an die «einfachen» Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer richtet. Der VE-VVG gliedert sich nunmehr in vier Titel (gegenüber deren fünf im geltenden VVG). Der erste Titel («Allgemeine Bestimmungen»), welcher – wie im geltenden Recht – für alle Versicherungsverträge zur Anwendung gelangt, ist zur besseren Übersicht neu in acht Abschnitte unterteilt: Abschluss des Vertrags, Aufklärungspflichten, Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags, Prämie, Änderung des Vertrags, Beendigung des Vertrags, Eintritt des befürchteten Ereignisses sowie weitere Bestimmungen. Der zweite Titel («Besondere Bestimmungen») umfasst die besonderen Bestimmungen des geltenden Rechts zur Schaden- und Personenversicherung (2. und 3. Titel VVG) und ist neu in fünf Abschnitte aufgeteilt: Sachversicherung, Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, Kranken- und Unfallversicherung, Koordination. Durch diese Verfeinerung der Systematik wird einerseits – ohne die Systematik des geltenden VVG tiefgreifend umzustellen – die Übersicht verbessert, andererseits die bisherige, oft kritisierte Unterscheidung von Schaden- und Personenversicherung ersetzt. Der dritte Titel («Zwingende Bestimmungen») entspricht dem vierten Titel des geltenden VVG und findet wie im geltenden Recht wiederum auf sämtliche Versicherungsverträge Anwendung. Er regelt neu in vier Artikeln die absolut- und relativ-zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Der vierte und letzte Titel («Schlussbestimmungen») beinhaltet das Kollisionsrecht sowie weitere Schluss- und Übergangsbestimmungen und entspricht dem fünften Titel im geltenden Recht.