Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
1.2.3 Änderung von Ausdrücken
Zur besseren Lesbarkeit und Harmonisierung der unterschiedlichen Schreibweisen werden im ganzen VVG die folgenden Ausdrücke geändert und die damit zusammenhängenden grammatikalischen Anpassungen vorgenommen:
– «Versicherer» wird in Anlehnung an die Terminologie im VAG durch «Versicherungsunternehmen» ersetzt.
– «im allgemeinen» wird durch «im Allgemeinen» ersetzt.
– «Vertrage», «Versicherungsvertrage» und «Lebensversicherungsvertrage» werden durch «Vertrag», «Versicherungsvertrag» und «Lebensversicherungsvertrag» ersetzt werden.
– «Abschlusse» und «Vertragsabschlusse» sollen durch «Abschluss» und «Vertragsabschluss» ersetzt.
1.2.4 Anwendungsbereich der Schutzbestimmungen
Eines der Grundanliegen des Versicherungsvertragsrechts liegt in der Sicherstellung eines vernünftigen und realisierbaren Versichertenschutzes, welcher wie im geltenden Recht mittels zwingender und halbzwingender Normen erzielt werden soll. Vom Schutzbereich der zwingenden und halbzwingenden Bestimmungen sollen dabei lediglich die Grossrisiken ausgeschlossen werden, während auf Konsumentenverträge und Verträge mit kleinen und mittleren Unternehmen die Schutzbestimmungen des VVG Anwendung finden. Zudem sollen einige Verbesserungen durch eine mindestens halbzwingende Ausgestaltung ehemals dispositiver Bestimmungen erreicht werden.
1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit
In Umsetzung der parlamentarischen Vorgabe trägt der vorliegende Entwurf (wie auch schon derjenige zur Totalrevision) dem elektronischen Geschäftsverkehr Rechnung. So soll für bestimmte Mitteilungen alternativ zur einfachen Schriftlichkeit (Art. 12 ff. OR) der Nachweis durch Text ermöglicht werden. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es dabei keiner eigenhändigen Unterschrift, was die Geschäftsabläufe vereinfacht.
In Anlehnung an die Bestimmungen der Zivilprozessordnung5 (ZPO), des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht6 (IPRG) und seit 1. Januar 2016 an Artikel 40d Absatz 1 OR, erfasst die neben der Schriftlichkeit zulässige «andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht» neben klassischen Schriftstücken auch Telefax-Nachrichten (selbst ohne Unterschrift oder ohne
5 SR 272
6 SR 291