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Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 8 Seiten

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Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2bis, 18 Absatz 3 und 22a Absatz 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20121,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug der internationalen Amtshilfe in Steuersachen beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch.

2. Abschnitt: Informationsaustausch auf Ersuchen

Art. 2 Gruppenersuchen

1 Gruppenersuchen nach Artikel 3 Buchstabe c StAhiG sind zulässig für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit seit dem 1. Februar 2013 betreffen.

2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 3 Inhalt eines Gruppenersuchens

1 Ein Gruppenersuchen muss folgende Angaben enthalten:

a. eine detaillierte Umschreibung der Gruppe und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände;

b. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;

c. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

d. die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhabe-

1 SR 651.1

2015–......