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Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 8 Seiten
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3 Der SEI übermittelt den Empfängerstaaten diese Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Anwendbarkeit der staatsvertraglichen Norm, welche die Schweiz zum spontanen Informationsaustausch verpflichtet. Diese Frist verlängert sich, sofern Gründe nach den Artikeln 22b–22d StAhiG dies erfordern.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr