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Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 8 Seiten

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und Gemeinden betrifft, eine Steuerermässigung für Erträge aus Immaterialgütern und vergleichbaren Rechten oder eine internationale Steuerausscheidung von Prinzipalgesellschaften zum Gegenstand hat;

b. mit grenzüberschreitendem Bezug Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen oder eine Verrechnungspreismethodik zum Gegenstand hat, die die zuständige Schweizer Behörde ohne Beizug der zuständigen Behörden anderer Staaten festgelegt hat;

c. mit grenzüberschreitendem Bezug eine Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinns ermöglicht, die in der Jahresrechnung nicht ersichtlich ist;

d. feststellt, dass in der Schweiz oder im Ausland eine Betriebstätte besteht oder nicht besteht oder welche Gewinne einer Betriebstätte zugewiesen werden; oder

e. einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der die Ausgestaltung grenzüberschreitender Flüsse von Einkünften oder Geldmitteln über schweizerische Rechtsträger an verbundene Unternehmen in anderen Staaten betrifft.

2 Als verbunden gelten Unternehmen, wenn ein Unternehmen zu mindestens 25 Prozent am anderen Unternehmen beteiligt ist oder wenn eine Drittperson je zu mindestens 25 Prozent an beiden Unternehmen beteiligt ist. Als an einem Unternehmen beteiligt gilt eine Person, wenn sie direkt oder indirekt über Stimmrechte an diesem Unternehmen oder über einen Anteil des Grund- oder Gesellschaftskapitals dieses Unternehmens verfügt.

3 Die Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch besteht unabhängig davon, ob der dem Steuervorbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sich verwirklicht hat.

Art. 10 Steuervorbescheid: Empfängerstaaten

1 Liegt ein Steuervorbescheid vor, so ist ein spontaner Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Sitzstaaten der direkt kontrollierenden Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft durchzuführen.

2 Der spontane Informationsaustausch ist zudem in den folgenden Fällen mit den nachfolgenden Staaten durchzuführen:

a. sofern ein Steuervorbescheid nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a vorliegt: mit den Sitzstaaten von verbundenen Unternehmen oder Betriebstätten, mit welchen die steuerpflichtige Person Transaktionen durchführt, die zu einer Besteuerung gemäss dem Steuervorbescheid führen oder die bei der steuerpflichtigen Person zu Einkünften aus verbundenen Unternehmen oder Betriebstätten führen, die gemäss dem Steuervorbescheid besteuert werden;

b. sofern ein Steuervorbescheid nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c vorliegt: mit den Sitzstaaten von verbundenen Unternehmen, mit welchen die steuerpflichtige Person Transaktionen durchführt, deren Steuerfolgen Gegenstand des Steuervorbescheids sind;

3 SR 642.14