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Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 8 Seiten

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k. sofern es sich um einen Steuervorbescheid nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d handelt: Angaben zur ausländischen Betriebstätte oder zum ausländischen Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Schweiz eine Betriebstätte begründet, einschliesslich deren oder dessen Name und Adresse;

l. sofern es sich um einen Steuervorbescheid nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e handelt: Angaben zu verbundenen Unternehmen, die direkt oder indirekt Zahlungen an die steuerpflichtige Person vornehmen, sowie zu der an diesen Zahlungen endgültig berechtigten Person, einschliesslich deren Name und Adresse;

m. eine Liste der Empfängerstaaten nach Artikel 10;

n. weitere Informationen, die für den SEI notwendig sein könnten, um zu beurteilen, ob die Informationen spontan auszutauschen sind.

2 Sofern vorhanden, sind dem SEI zudem folgende Informationen zu übermitteln:

a. die Referenznummer des Steuervorbescheids;

b. die Steueridentifikationsnummer der direkt kontrollierenden Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft;

c. in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben i–l: die Steueridentifikationsnummern der betreffenden Unternehmen oder Betriebstätten.

3 Dem SEI können zudem folgende Informationen übermittelt werden:

a. Angaben zur hauptsächlichen Geschäftstätigkeit der steuerpflichtigen Person;

b. Angaben zum Transaktionsvolumen, zum Umsatz und zum Gewinn der steuerpflichtigen Person;

4 In den übrigen Fällen sind dem SEI folgende Informationen zu übermitteln:

a. die für die Übermittlung an den Empfängerstaat vorgesehenen Informationen;

b. eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts falls möglich in französischer oder englischer Sprache, andernfalls in deutscher oder italienischer Sprache und die Gründe, weshalb diese Informationen spontan auszutauschen sind;

c. eine Liste der Staaten, für welche die Informationen voraussichtlich von Interesse sind;

d. weitere Informationen, die für den SEI notwendig sein könnten, um zu beurteilen, ob die Informationen spontan auszutauschen sind.

Art. 12 Fristen

Die Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch stellen dem SEI die zu übermittelnden Informationen fortlaufend, spätestens aber innerhalb folgender Fristen zu: