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Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 8 Seiten

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a. bei Vorliegen eines Steuervorbescheids: 60 Tage nach Erteilung des Steuervorbescheids;

b. in den übrigen Fällen: 60 Tage nach rechtskräftiger Veranlagung des Sachverhalts.

Art. 13 Übermittlung an Empfängerstaaten

1 Liegt ein Steuervorbescheid vor, so übermittelt der SEI die nach Artikel 11 Absätze 1 Buchstaben b–l, 2 und 3 erhaltenen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt an die Empfängerstaaten. Diese Frist verlängert sich, sofern Gründe nach den Artikeln 22b–22d StAhiG dies erfordern.

2 In den übrigen Fällen übermittelt der SEI die nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b erhaltenen Informationen an die Empfängerstaaten.

Art. 14 Falsche oder nicht relevante Informationen

1 Erweisen sich an den SEI übermittelte Informationen nachträglich als falsch oder als für die Veranlagung der steuerpflichtigen Person nicht relevant, so informieren die zuständigen Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch den SEI umgehend darüber und übermitteln ihm die entsprechend berichtigten Informationen.

2 Der SEI übermittelt die berichtigten Informationen an die betroffenen Empfängerstaaten.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 20144 wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Die Artikel 8–10 gelten für Steuervorbescheide, die ab dem 1. Januar 2010 erteilt worden sind und die sich auf Steuerjahre beziehen, für die die Pflicht zum spontanen Informationsaustausch besteht.

2 Liegt ein solcher Steuervorbescheid vor, so übermittelt die zuständige Steuerverwaltung dem SEI alle bei ihr vorhandenen Informationen nach Artikel 11 Absätze 1 bis 3 laufend innerhalb von neun Monaten nach Beginn der Anwendbarkeit der staatsvertraglichen Norm, welche die Schweiz zum spontanen Informationsaustausch verpflichtet. Sofern der zuständigen Steuerverwaltung nicht alle Informationen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 vorliegen, übermittelt sie die bei ihr vorhandenen Informationen und informiert den SEI hierüber.

4 AS 2014 2753, 2015 4939