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Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 8 Seiten
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4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
3. Abschnitt: Spontaner Informationsaustausch
Art. 5 Ausnahmen für Bagatellfälle
1 Vom spontanen Informationsaustausch können Bagatellfälle ausgenommen werden. Als Bagatellfälle gelten insbesondere Fälle, in denen die steuerlich relevanten Beträge und die potenziellen Steuererträge des Empfängerstaates in einem Missverhältnis zum Aufwand für den spontanen Informationsaustausch stehen.
2 In Zweifelsfällen ist der spontane Informationsaustausch durchzuführen.
Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen arbeiten zusammen, um einen schweizweit einheitlichen spontanen Informationsaustausch zu gewährleisten.
Art. 7 Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch
1 Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen bezeichnen die für den spontanen Informationsaustausch zuständigen Organisationseinheiten.
2 Die Organisationseinheiten stellen die Verbindung mit dem Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen (SEI) sowie die Durchführung des spontanen Informationsaustauschs in ihrer Steuerverwaltung sicher.
Art. 8 Steuervorbescheid: Definition
Als Steuervorbescheid gilt eine Auskunft, Bestätigung oder Zusicherung einer Steuerverwaltung:
a. die diese einer steuerpflichtigen Person auf deren Gesuch hin gegeben hat;
b. die die steuerlichen Folgen eines von der steuerpflichtigen Person dargelegten Sachverhalts betrifft; und
c. auf die sich die steuerpflichtige Person berufen kann.
Art. 9 Steuervorbescheid: Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch
1 Ein spontaner Informationsaustausch ist durchzuführen, sofern ein Steuervorbescheid:
a. Sachverhalte nach Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone