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Vernehmlassung 2015/114: Revision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) · 8 Seiten
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c. sofern ein Steuervorbescheid nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d vorliegt: mit dem Staat, in dem sich die ausländische Betriebstätte befindet, oder mit dem Sitzstaat des Unternehmens, dessen Tätigkeit in der Schweiz eine Betriebstätte begründet;
d. sofern ein Steuervorbescheid nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e vorliegt: mit den Sitzstaaten von verbundenen Unternehmen, die direkt oder indirekt Zahlungen an die steuerpflichtige Person vornehmen, sowie mit dem Sitzstaat der an diesen Zahlungen endgültig berechtigten Person.
3 Der SEI kann die Übermittlung auf diejenigen Staaten beschränken, die sich zum Standard der OECD betreffend den spontanen Informationsaustausch über Steuervorbescheide bekennen.
Art. 11 An den SEI zu übermittelnde Informationen
1 Liegt ein Steuervorbescheid vor, so sind dem SEI folgende Informationen zu übermitteln:
a. eine Kopie des Steuervorbescheids;
b. das Datum, an dem der Steuervorbescheid erteilt worden ist;
c. Angaben zur Identifikation der steuerpflichtigen Person, einschliesslich deren Adresse;
d. die Steueridentifikationsnummer der steuerpflichtigen Person sowie der Name der Unternehmensgruppe, der sie angehört;
e. die Steuerjahre, für die der Steuervorbescheid gilt;
f. die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1, die der Steuervorbescheid erfüllt;
g. eine kurze Zusammenfassung des Inhalts des Steuervorbescheids, falls möglich in französischer oder englischer Sprache, andernfalls in deutscher oder italienischer Sprache;
h. Angaben zum Sitz der direkt kontrollierenden Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft, einschliesslich deren Adresse;
i. sofern es sich um einen Steuervorbescheid nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a handelt: Angaben zu verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten, mit welchen die steuerpflichtige Person Transaktionen durchführt, die zu einer Besteuerung gemäss dem Steuervorbescheid führen oder die bei der steuerpflichtigen Person zu Einkünften aus verbundenen Unternehmen oder Betriebstätten führen, die gemäss dem Steuervorbescheid besteuert werden, einschliesslich deren Name und Adresse;
j. sofern es sich um einen Steuervorbescheid nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c handelt: Angaben zu verbundenen Unternehmen, mit welchen die steuerpflichtige Person Transaktionen durchführt, die Gegenstand des Steuervorbescheids sind, einschliesslich deren Name und Adresse;