Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Im Rahmen der geplanten Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2- Verordnung; SR 641.711) werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Damit wird den Resultaten resp. den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) aus der Evaluation «Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen – Evaluation der Programmorganisation» vom März 20131 sowie den Forderungen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) nach Umsetzung der EFK-Empfehlungen2 Rechnung getragen. Zu den Empfehlungen der EFK gehören die folgenden:  Zusammenlegung der Programmteile A und B

 Finanzierung des Gebäudeprogramms durch Globalbeiträge

 Formulierung von Mindestanforderungen an die kantonalen Aufsichtstätigkeiten und konsequente

Überprüfung ihrer Einhaltung

 Übernahme der Stärken des Aufsichtssystems des heutigen Programmteils A

Durch die Verordnungsänderung werden die Empfehlungen der EFK, soweit es das CO2-Gesetz ermöglicht, umgesetzt. Damit erhalten die Kantone rechtzeitig und unabhängig von der Energiestrategie 2050 die notwendige Planungssicherheit bezüglich der Ausgestaltung ihrer Förderprogramme ab 2017. Die noch bestehende Programmvereinbarung für den Teil A zwischen dem Bund und der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) als Vertreterin der Kantone wird nicht mehr verlängert. Dies wurde gegenüber den Kantonen unter anderem bei den Verhandlungen zur 4. Programmvereinbarung vom 9. Januar 2015 mitgeteilt. Die Kantone dürfen im Rahmen dieser Programmvereinbarung noch bis zum 31. Dezember 2016 Verpflichtungen eingehen.

Die weiteren Anpassungen der CO2-Verordnung sind redaktioneller Natur.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Umsetzung der Empfehlung der EFK

Die Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung sollen ab 2017 in Form von globalen Finanzhilfen an die einzelnen Kantone verteilt werden. Dadurch soll die schwierige Abgrenzung zwischen den Teilen A und B vereinfacht, der Philosophie der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) besser Rechnung getragen (bessere Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung) und die Förderungskompetenz im Gebäudebereich eindeutig den Kantonen übertragen werden (Finanzen, Umsetzung). Ein weiteres Ziel der Änderung ist, dass sich der Prozess möglichst wieder an dem bis 2009 bewährten Prozess der Vergabe der Globalbeiträge orientiert. So sollen die Kantone jeweils im August/September des Vorjahres die Gesuchsunterlagen (bestehend aus dem Gesuchformular, der Prozessbeschreibung und einem Entwurf der Programmvereinbarung) erhalten, die beide Teile beschreiben.

Der Vollzug der Teile A «Gebäudesanierung» (Detailbestimmungen geregelt in der CO2-Verordnung) und B «Kantonale Programme zur Förderung erneuerbare Energien, Abwärmenutzung, Gebäudetechnik» (Detailbestimmungen geregelt in der Energieverordnung (EnV; SR 730.01)) soll als ein Prozess nach dem Vorbild von Teil B umgesetzt werden. Dafür werden die entsprechenden Bestimmungen der CO2-Verordnung betreffend Gesucheinreichung (Art. 105 CO2-Verordnung), Auszahlung der Globalbeiträge (Art. 108 CO2-Verordnung), Berichterstattung (Art. 110 CO2-Verordnung) sowie Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel (Art. 111 CO2-Verordnung) an die bestehende Energieverordnung angeglichen.

—

1 vgl. http://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/evaluationen/Evaluationen%20(42)/12472BE.pdf

2 Schreiben der FinDel vom 13. August 2013 und 15. August 2014 an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)