Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
dass den Gebäudeeigentümern für die Realsierung ihrer Massnahmen i.d.R. zwei Jahre Zeit eingeräumt wird (Verlängerungen aufgrund von Baubewilligungsverzögerungen usw. denkbar) und in der Folge die Kantone erst anschliessend definitv ihre Abrechnung erstellen können.
5.2 Weitere Anpassungen
Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitioringberichts
In Absatz 5 muss eine sprachliche Präzisierung vorgenommen werden: Der erste Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres eingereicht werden, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Durch das Hinzufügen des Wortes „spätestens“ wird klargestellt, dass die Berichte auch früher eingereicht werden können.
Art. 69 Abs. 2bisGesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
In Absatz 2biswird präzisiert, dass das Massnahmenziel zusammen mit einer vom BAFU dazu beauftragten Organisation zu erarbeiten ist. Da das BAFU auch mehrere Organisationen damit beauftragen kann, muss hier eine Pluralformulierung gewählt werden.
Art. 135 Bst. dbisAnpassung der Anhänge
Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren wird von der EU laufend angepasst. Die letzte Anpassung wurde am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Der neue Beschluss der Kommission 2014/746/EU ersetzt den Beschluss 2010/2/EU, weshalb der entsprechende Verweis in der CO2-Verordnung korrigiert werden muss.
Das UVEK prüft die Anpassungen der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren in der EU regelmässig und berücksichtigt sie gegebenenfalls, um Wettbewerbsverzerrungen zum EU-EHS zu verhindern.
Anhang 9: Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte
Ziff. 3 Anpassungsfaktoren
Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren wird von der EU laufend angepasst. Die letzte Anpassung wurde am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Der neue Beschluss der Kommission 2014/746/EU ersetzt den Beschluss 2010/2/EU, weshalb der entsprechende Verweis in der CO2-Verordnung korrigiert werden muss.
Anhang 10: Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen
Im Rahmen einer umfangreichen Messkampagne im zweiten Halbjahr 2013 haben die Bundesämter für Energie (BFE) und Umwelt (BAFU) die in der Gesamtenergiestatistik seit 1998 verwendeten Heizwerte bzw. die im Treibhausgasinventar verwendeten CO2-Emissionsfaktoren von Heizöl Extra-leicht (HEL), Benzin, Diesel und Flugpetrol geprüft (BFE/BAFU 2014). Die neu bestimmten CO2-Emissionsfaktoren unterscheiden sich nur geringfügig von den bisher verwendeten.