Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 8 Seiten
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5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden (Gebäudeprogramm)
Art. 104 Beitragsberechtigung
In Absatz 1 wird neu präzisiert, dass der Bund den Kantonen auf Gesuch hin globale Finanzhilfen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude, insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle gewährt.
In Absatz 2 wird vorgesehen, dass globale Finanzhilfen nach Absatz 1 nur für die Förderung von Massnahmen gewährt werden, die wirksam CO2-Emissionen vermindern und kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden. Wirksam sind insbesondere Massnahmen, die ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis haben, möglichst wenig Mitnahmeeffekte und ein grosses Anwendungspotenzial haben. Damit die geforderte harmonisierte Umsetzung gewährleistet werden kann, will der Bund mit den Kantonen im Rahmen der Programmvereinbarung ein Basisprogramm definieren, welches auf dem jeweils geltenden harmonisierten Fördermodell der Kantone basiert.
Der bisherige Absatz 2 wird materiell unverändert aus der geltenden Verordnung in Absatz 3 übernommen.
Art. 105 Gesuch
Zu den Absätzen 1 und 2: Die Kantone müssen das Gesuch um globale Finanzhilfe dem BFE spätestens am 31. Oktober des Vorjahres einreichen. Im Gesuch müssen die Kantone ihre Bereitschaft äussern, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen.
Die Kantone erhalten jeweils im August/September des Vorjahres die Gesuchsunterlagen, welche aus einem Gesuchsformular, einer Prozessbeschreibung und einem Entwurf der Programmvereinbarung bestehen. Die Dokumente sind so aufgebaut, dass sie sowohl Teil A und Teil B des Gebäudeprogramms beschreiben. Der Entwurf der Programmvereinbarung wird in Abhängigkeit des eingereichten Gesuchs mit jedem gesuchstellenden Kanton diskutiert, angepasst und abschliessend unterzeichnet.
Der bisherige Absatz 2 wird mit einer redaktionellen Anpassung materiell unverändert aus der geltenden Verordnung in Absatz 3 übernommen.
Art. 106 Programmvereinbarung
Absatz 1 erhält eine rein redaktionelle Änderung bedingt durch die Anpassungen in Artikel 105 Absätze 1 und 2.
Zu Absatz 2: Da das BFE neu mit jedem einzelnen Kanton eine Programmvereinbarung abschliessen soll, wird der Gegenstand der Programmvereinbarung in Absatz 2 entsprechend angepasst. Die Programmvereinbarung soll für alle Kantone grundsätzlich gleich aussehen und beschreibt insbesondere das Programmziel, die Grundsätze des Programms (u.a. Basisförderprogramm), die Pflichten von Bund und Kantonen, das Controlling sowie die Kommunikation.
Die Absätze 3 und 4 werden materiell unverändert aus der geltenden Verordnung übernommen.
Art. 107 Höhe der globalen Finanzhilfe
Während es in Artikel 104 um die Wirksamkeit einer einzelnen Massnahme geht, ist in Artikel 107 für die Festlegung der Höhe der globalen Finanzhilfe für einen bestimmten Kanton die Wirksamkeit des kantonalen Programms massgebend. Die Wirksamkeit pro eingesetzten Förderfranken ergibt sich somit aus der Gesamtheit der einzelnen Massnahmen des Programms und der Bevölkerungszahl des Kantons; je mehr Einwohner ein Kanton hat, desto mehr potenzielle Gesuchsteller und damit potenzielle Einsparungen (Wirksamkeit) kann er erzielen. Im Gegensatz zur heute geltenden Programm-