Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 8 Seiten

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Im Weiteren ist vorgesehen, dass das Bundesamt für Energie (BFE) mit jedem Kanton einzeln eine Programmvereinbarung abschliesst. Diese soll für alle Kantone grundsätzlich gleich aussehen. Sie beschreibt das Programmziel, die Grundsätze des Programms, die Pflichten von Bund und Kanton, das Controlling sowie die Kommunikation (Art. 106 CO2-Verordnung).

Die Festlegung der Höhe der Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen soll im Sinne einer klaren Aufgabenteilung zukünftig in der Verantwortung der Kantone liegen. Sie soll sich an den minimalen Beitragssätzen im geltenden harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) orientieren (ab 2017: Version HFM 20153). Im Unterschied zur heutigen Programmvereinbarung mit der EnDK erfolgt die Auszahlung der globalen Finanzhilfen nicht mehr an eine Vertretung der Kantone, sondern direkt an die gesuchstellenden Kantone. Die Höhe des Globalbeitragsanteils an Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes (mindestens zwei Drittel der zweckgebundenen Erträge pro Jahr) wird aufgrund der Wirksamkeit des kantonalen Programms bestimmt (Art. 107 CO2-Verordnung). Die Wirksamkeit orientiert sich an den erzielten anrechenbaren Wirkungen der geförderten Massnahmen pro eingesetzten Förderfranken und der Bevölkerungszahl des Kantons. Damit ein Kanton für den Erhalt eines Globalbeitrages für Massnahmen (Art. 34 Abs. 1 lit. a CO2-Gesetz) berechtigt ist, müssen die Bedingungen gemäss Artikel 104 der CO2-Verordnung eingehalten sein: Der Kanton muss die Mittel für Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender beheizter Gebäude, insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle, einsetzen, die wirksam CO2-Emmissionen vermindern. Er muss zudem kantonsübergreifend eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten. Für die Gewährung der globalen Finanzhilfen ist, im Gegensatz zu Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes, kein eigener kantonaler Kredit erforderlich.

Durch die Vergabe der Mittel an die einzelnen Kantone resp. die Übertragung der Verantwortung an die Kantone kann gezielter auf die kantonalen Anforderungen und Gegebenheiten eingegangen werden. Der Kanton ist in der Ausgestaltung seines Förderprogramms frei. Damit die harmonisierte Umsetzung gewährleistet werden kann (Art. 34 Abs. 2 lit. a CO2-Gesetz), will der Bund mit den Kantonen im Rahmen der Programmvereinbarung ein Basisprogramm definieren. Dieses soll auf dem von BFE und Kantonen gemeinsam erarbeiteten HFM 2015 basieren.

Damit die jährliche Vergabe der Mittel in einem Prozess erfolgen kann, sollen sowohl der Rahmen für die Vergabe der Mittel für Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a als auch bezüglich Buchstabe b des CO2-Gesetzes in der gleichen Prozessbeschreibung beschrieben werden und eine Programmvereinbarung über beide Teile abgeschlossen werden können. Beantragt der Kanton nur für einen der beiden Teile Globalbeiträge, wird die Programmvereinbarung in den betroffenen Punkten angepasst. Die Abhandlung in einem Prozess ist wichtig, da die Teile A und B budgetmässig voneinander abhängen (mindestens 2/3 fliessen in Teil A, maximal 1/3 in Teil B). Dies bedeutet, dass der Kanton eine einzige Buchhaltung führen kann. Damit wird zudem auch dem Umstand Rechnung getragen, dass beide Programmteile energetische Massnahmen am gleichen Objekt fördern, weshalb eine Zweiteilung des Prozesses nicht sinnvoll ist.

Das Inkrafttreten der Verordnungsänderungen ist auf den 1. August 2016 vorgesehen. Damit können die Kantone bis spätestens am 31. Oktober 2016 (vgl. Art. 105 CO2-Verordnung) ihre Gesuche für globale Finanzhilfen für das Jahr 2017 einreichen. Mit den Kantonen, die ein Gesuch einreichen, tritt der Bund für den Abschluss einer Programmvereinbarung in Verhandlungen. Bis über das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 Klarheit besteht, wird die Programmvereinbarung jeweils für ein Jahr abgeschlossen.

Die Vergütung der Vollzugskosten soll im Rahmen der zeitlich parallel laufenden Änderung der EnV angepasst werden. Gemäss geltender Bestimmung wird der Vollzug für den Teil A mit höchstens 6,5 % der an die Kantone ausgerichteten globalen Finanzhilfe entschädigt. Der Vollzug von Teil B wurde bislang nicht entschädigt. Mit der neuen Bestimmung soll Teil B zu Teil A gleichgestellt werden (Änderung von Art. 109 CO2-Verordnung und neu Art. 17 Abs. 6 EnV). Zudem sollen mit der Anpassung für beide Teile die gleichen Mindestanforderungen an die kantonalen Aufsichtstätigkeiten formuliert werden und die Kantone pauschal auf die Vergütung der Vollzugskosten Anrecht haben. Durch die Pauschalen werden im Vollzug effizient arbeitende Kantone belohnt und es kann auf einen aufwendigen Nachweis der Vollzugskosten resp. deren Kontrolle verzichtet werden. Die Berichterstattung für Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes soll

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3 Die Version HFM 2015 wurde am 21. August 2015 von der EnDK verabschiedet.