Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 8 Seiten
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anhand der nahezu gleichen Bestimmungen wie für Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes erfolgen. Dadurch müssen die Kantone nur einen Bericht erstellen und nicht wie bisher für Teil A und B separate Berichte (vgl. Art. 110 CO2-Verordnung). Basierend auf dem HFM 2015 wird das BFE die Datenanforderungen definieren und die Kantone bei der Berichterstattung mit geeigneten Instrumenten unterstützen.
Die Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel erfolgt für Massnahmen nach Buchstabe a und b identisch, damit ein einziger Abrechnungsprozess möglich ist. Entsprechend wird Artikel 111 der CO2-Verordnung an Artikel 15 Absatz 5 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) angepasst. Der neue Artikel 111a stellt zudem klar, wie die rückerstatteten finanziellen Mittel verwendet werden.
2.2 Weitere Anpassungen
Weitere Anpassungen der CO2-Verordnung betreffen sprachliche Präzisierungen (vgl. Art. 9 Abs. 5 und Art. 69 Abs. 2bisCO -Verordnung), Anpassungen der EU-Verweise (vgl. Art. 135 Bst. dbisund
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Anhang 9) und der CO2-Emissionsfaktoren (vgl. Anhang 10).
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die finanziellen Auswirkungen für den Bund bleiben unverändert. Die Finanzierung der Fördermassnahmen des Gebäudeprogramms sowie die Vergütung des Vollzugs erfolgen vollumfänglich über die Mittel der CO2-Abgabe (vgl. Artikel 132 CO2-Verordnung) resp. der Teilzweckbindung.
Mit der Verordnungsänderung geht die Verantwortung für die Umsetzung und für die finanziellen Aspekte für beide Teile des Gebäudeprogramms von der EnDK an die einzelnen Kantone über. Die Kantone sind für die finanzielle Abwicklung, die Generierung einer genügenden Nachfrage sowie das Controlling verantwortlich und haften für Überverpflichtungen. Im Vergleich zu heute ist von einem leicht höheren Aufwand für das Controlling, bei Massnahmen des Teils B auszugehen.
Für den Vollzug sollen die Kantone pauschal 5 % der von ihnen gesprochenen Bundesmittel erhalten (vgl. Art. 109 CO2-Verordnung).
Aufgrund der neuen Systematik, werden kantonale Fördermassnahmen im Bereich der Gebäudehülle (z.B. Bonus für Gesamtsanierungen) wieder globalbeitragsberechtigt. Diese konnten seit 2010 aufgrund der Wirkungsabgrenzung zur Programmvereinbarung mit der EnDK den einzelnen Kantonen nicht mehr angerechnet werden.
Die bestehende Programmvereinbarung für den Teil A zwischen dem Bund und der EnDK als Vertreterin der Kantone gilt noch bis Ende 2016. Danach wird sie gestützt auf die empfohlene Entflechtung der EFK nicht mehr verlängert.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Anpassungen haben auf die Höhe und die Verwendung der Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung keinen direkten Einfluss, da die Gesetzgebung unverändert bleibt. Die Erwartungen an die Wirkung des Gebäudeprogramms bleiben unverändert.