Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 8 Seiten

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vereinbarung mit der EnDK erhält damit die Höhe der anrechenbaren Wirkung für den einzelnen Kanton eine höhere Bedeutung (Art. 34 Abs. 3 CO2-Gesetz), indem jeder Kanton den für ihn optimalen Massnahmenmix wählen kann.

Art. 108 Auszahlung

Die Auszahlung der globalen Finanzhilfe an die Kantone soll jährlich erfolgen.

Art. 109 Vollzugskosten

In Absatz 1 wird für den Vollzug der Programmvereinbarung neu eine Entschädigung von pauschal 5 % vorgesehen. Die Pauschale hat gegenüber der heute geltenden Regelung zwei Vorteile: Zum einen werden im Vollzug effizient arbeitende Kantone belohnt. Zum andern entfällt die relativ aufwendige Kontrolle der Vollzugsaufwendungen (schwierige Abgrenzung, was zum Vollzug und was zur ordentlichen Tätigkeit des Kantons gehört). Die Reduktion des Vollzugsanteils von bisher höchstens 6,5 % auf pauschal 5 % begründet sich darin, dass die Kantone neu auch für den Teil B des Gebäudeprogramms Vollzugsmittel erhalten sollen (Gleichbehandlung, kostenerhöhender Faktor) und andererseits gegenüber dem heutigen System bei Teil A des Gebäudeprogramms die aufwendige Berichterstattung sowie Koordinationsarbeiten bezüglich Vollzugskostenabrechnung zwischen dem Bund, der EnDK und den Kantonen entfallen (kostensenkender Faktor).

Art. 110 Berichterstattung und Kontrolle

Absatz 1 soll die Berichterstattung für Massnahmen nach Teil A an die Berichterstattung für Massnahmen nach Teil B angleichen. Für die Einreichung des Berichts wird neu eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres vorgesehen.

Art. 111 Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel

Der neue Artikel 111 sieht vor, dass die Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel dem Bund jährlich zurückerstattet werden sollen. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag der Mittel zugunsten der im Folgejahr durchzuführenden Massnahmen bewilligen. Damit wird diese Bestimmung ebenfalls an diejenige für Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2- Gesetzes angeglichen.

Art. 111a Verwendung der rückerstatteten finanziellen Mittel

Der neue Artikel 111a sieht vor, dass die dem Bund rückerstatteten finanziellen Mittel nach Artikel 104 des CO2-Gesetzes verwendet werden sollen. Weiter wird klargestellt, dass allfällige nicht verwendete Mittel nach Artikel 36 des CO2-Gesetzes an die Bevölkerung und Wirtschaft verteilt werden.

Art. 112 Mangelhafte Erfüllung

Absatz 1 sieht vor, dass das BFE bei mangelhafter Erfüllung durch die Kantone die Auszahlung der globalen Finanzhilfe während der Dauer der Programmvereinbarung ganz oder teilweise aussetzen kann.

Art. 146c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Übergangsbestimmung regelt in Absatz 1, dass für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung abgeschlossen wurden, das bisherige Recht mit Ausnahme von Artikel 111 gelten soll.

Absatz 2 hält fest, dass die Frist für die Rückerstattung nicht verwendeter Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung abgeschlossen wurden, von zwei auf neu drei Jahre verlängert wird. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden,