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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

Anhang 2.23 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungs-sätzen und Prozesskühlern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für:

a. netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden.

b. Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen.

c. Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.

1.2 Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind:

a. die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-o der Verordnung (EU) Nr. 2015/109549.

b. die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a-c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.

c. die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a-d der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr.

2015/1095.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2015/109550 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. Januar 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 zusätzlich die

Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

2.3 Ab dem 1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b-c

zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

49 Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, ABl L 177 vom 8.7.201, S. 19.

50 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.