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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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730.01 Energie im Allgemeinen

Anhang 3.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 199577 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

2 Kennzeichnungspflicht und freiwillige Kennzeichnung

2.1 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, der nicht mehr als

2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen), gemäss Artikel 1 Buchstabe p oder q EnV in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit der Energieetikette oder mit Angaben aus der Energieetikette kennzeichnen.

2.2 Von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Konzeptfahrzeuge,

Designstudien und Vorserienfahrzeuge.

2.3 Wer einen Personenwagen mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in

Verkehr bringt oder abgibt und diesen mit der Energieetikette oder mit Angaben aus der Energieetikette kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

3 Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen

3.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen aus-

stellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.

3.2 Die Energieetikette muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in

dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.

3.3 Sie ist in einer Amtssprache des Ortes abzufassen, an dem der Personen-

wagen in Verkehr gebracht oder abgegeben wird.

3.4 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätz-

lich die folgenden Vorgaben:

a. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.

77 SR 741.41