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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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Energieverordnung 730.01
Anhang 3.3bis (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von elektrischen Lampen und Leuchten
Ziff. 1.2
1.2 Er gilt nicht für Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 874/201275.
Ziff. 2.2
2.2 Wer Geräte nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen,
dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201276.
75 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. L
258 vom 26.9.2012, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.
76 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.