Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/119: Einführung eines Verpflichtungskredits zur Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2018 bis 2021 · 14 Seiten
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Référence du dossier: OFT / BAV-313.00-00009/00003/00004/00004/00001
2.2.3. Freigabe der Mittel in Zweijahrestranchen
Im Gegensatz zum Instrument des Verpflichtungskredits, welches begrüsst wurde, stiess Artikel 2 des Bundesbeschlussentwurfs auf vehemente Kritik. Von manchen Seiten wurde gar eine Streichung beantragt. Zur Erinnerung: Dieser Artikel sieht vor, dass nur ein Teil des Verpflichtungskredits freigegeben wird (nämlich der Betrag für die Fahrplanperiode 2018–2019) und der Bundesrat bis Februar 2019 über die Aufteilung des restlichen Kreditbetrags entscheiden kann (Bestellperiode 2020–2021).
Aus der Sicht der Kantone, gewisser Unternehmen (SBB, PostAuto, Thurbo, SOB), gewisser Parteien (FDP, Grüne, SP) und der Gewerkschaften stellt diese Bestimmung die mit dem Verpflichtungskredit angestrebte Optimierung der Planung umgehend in Frage. Es wird beantragt, dass der Bund den Verpflichtungskredit für vier Jahre auf einmal und nicht in Tranchen freigibt.
Nach Ansicht von Travail.Suisse, aber auch der Fédération romande des consommateurs (FRC), ist die Zurückhaltung des Bundes bei der Budgetplanung in Anbetracht der Jahresrechnungen übertrieben und rechtfertigt keine Kürzung der Mittel für die zweite Bestellperiode. SP und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) vertreten die Auffassung, dass die Mittel für den RPV angesichts ihrer Wichtigkeit aus den Sparprogrammen auf Bundes- oder gar Kantonsebene ausgeklammert werden müssten.
Der VöV ist nicht grundsätzlich gegen eine Freigabe der Mittel in zwei Schritten, findet jedoch, dass diese Entscheidung zu spät käme (vorgesehen auf Februar 2019). Nach Ansicht des Verbands
müsste der Bundesrat die Entscheidung spätestens 2018 treffen.
Die BDP ihrerseits unterstützt das Prinzip einer Freigabe der Kredite in zwei Tranchen.
2.2.4. Weitere Feststellungen im Rahmen der Vernehmlassung
Weigerung der Kantone, die Verpflichtungen des Bundes 2018 und 2019 zu übernehmen
Nach Ansicht der KöV wie auch der Gesamtheit der Kantone ist das Ansinnen inakzeptabel, nach der die Kantone 2018 und 2019 sämtliche Folgekosten der von den Bestellern genehmigten Investitionen übernehmen sollen. Dies widerspreche dem Grundprinzip der gemeinsamen Finanzierung und würde die Schaffung zusätzlicher Betriebsmittel in den Jahren 2018 und 2019 verunmöglichen. Die angespannten Budgets erlaubten es den Kantonen nicht, den Anteil des Bundes zu schultern. Es sei wichtig, dass die betrieblichen Mittel, die unverzichtbar für die Gewährleistung der Transportkapazität, die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit und für die Angebote an neuen Infrastrukturen seien, auch vom Bund garantiert würden. Einige Kantone machen zudem geltend, dass aufgrund der bereits getätigten Investitionen oder wegen bereits in der Bestellperiode 2016–2017 erfolgter Verschiebungen nicht alle Projekte auf die nächste Bestellperiode verschoben werden können.
Priorisierung im Fall fehlender Mittel
Die KöV geht davon aus, dass die im Rahmen der Vernehmlassung formulierten Forderungen in dem Masse zum Ausdruck gebracht wurden, in dem die Kantone nicht auf Ausbauschritte verzichten wollen oder können. Indessen legten die Kantone Zürich und St. Gallen ihre Position für den Fall dar,
dass die Mittel fehlen würden:
- Für den Kanton St. Gallen würde es in diesem Fall darum gehen, das Wünschbare vom Notwendigen zu trennen. Dabei müsste in Betracht gezogen werden, gewisse Angebotsausbauten nach objektiven, nachvollziehbaren und wirtschaftlichen Kriterien zu staffeln.
- Für den Kanton Zürich müsste eine Priorisierung der finanzierbaren Ausbauprojekte durchgeführt werden. Höchste Priorität hätten Angebotsausbauten, für welche Infrastrukturen mit Bundesbeteiligung erstellt worden sind, sowie diejenigen Ausbauvorhaben, für die bereits Finanzierungszusicherungen von Bund und Kantonen vorliegen.