Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/12: Änderung der Verordnung über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen · 13 Seiten

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Einleitung

Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (Ref. 1)1 hat der Bundesrat im Oktober 2013 eine Reform des Instruments in Auftrag gegeben. Diese soll drei hauptsächliche Stossrichtungen beinhalten: a) die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze; b) die Anpassung der Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der Raumordnungspolitik und c) technische Änderungen, welche die bisherigen Erfahrungen aufnehmen. Die Ausführungsbestimmungen der Bundesratsverordnung wurden entsprechend angepasst und parallel zur vorliegenden Anhörung in die Vernehmlassung gegeben.

Die Verordnung des Bundesrats hält die Grundsätze für die Definition der Anwendungsgebiete fest und delegiert die Kompetenz zu deren Festlegung an das Departement für Wirtschaft und Bildung (WBF). Das WBF hat die Anwendungsgebiete nach den neuen Grundsätzen der Bundesratsverordnung überprüft und die Liste der Gemeinden angepasst.

Mit der vorliegenden Anhörung werden die Kantone eingeladen, die Liste der Gemeinden zu überprüfen. Allfällige Kommentare zu den Grundsätzen, einschliesslich des Grundperimeters oder der Variantenwahl, zur Festlegung der Anwendungsgebiete sind in der Stellungnahme zur Vernehmlassung einzubringen.

Im ersten Teil des vorliegenden Berichts werden nach einer Übersicht der gesetzlichen Grundlagen, die Grundsätze der Bundesratsverordnung zur Festlegung der Anwendungsgebiete sowie die zugrunde liegende Studie dargelegt. Weiter werden die erfolgten Konsultationen der Kantone zur Berücksichtigung der kantonalen geographischen Entwicklungsstrategien und Auswahl der Abgrenzungsvarianten erläutert. Der zweite Teil beinhaltet

Erläuterungen zu den Anwendungsgebieten je Kanton.

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Grundlagen und Ausgangslage

1.1.1 Gesetzliche Grundlagen

Gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung2 kann der Bund nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0, nachfolgend BRP,

Ref. 2) «für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gewähren».

Die Anwendungsbestimmungen- und -gebiete waren bisher in zwei Verordnungen festgelegt:

 Verordnung des Bundesrates vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022, nachfolgend BR-Verordnung, Ref. 3).

 Verordnung des WBF vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen3 (SR 901.022.1, nachfolgend WBF-

Verordnung zum Perimeter, Ref. 4).

1

B, S, S. in Zusammenarbeit mit IRENE, "Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik", Veröffentlichung im Oktober 2013. Dieser Bericht ist auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Berichte", abrufbar: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de

2

Artikel 103 Strukturpolitik

"Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen". 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.4.889914 3/13