Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/12: Änderung der Verordnung über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen · 13 Seiten

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1.1.5 Entscheid hinsichtlich Abgrenzungsvariante

1.1.5.1 Die vier Abgrenzungsvarianten

Entsprechend der für die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen zur Verfügung stehenden Gebietskategorien (vgl. Definition des Grundperimeters, Kapitel 1.1.3.1) haben die Experten vier Varianten des Grundperimeters erstellt, je nachdem ob,

nebst den mittel-, kleinstädtischen und ländlichen Zentren, auch die "weiteren" Zentren im ländlichen Raum sowie die suburbanen Räume der mittel- und kleinstädtischen Zentren eingeschlossen werden (vgl. Abbildung 2). Aus Sicht der Raumordnungspolitik sind alle vier Varianten mögliche Grundperimeter. Das Raumkonzept betrachtet die entsprechenden Flächen als Wachstumszonen.

Abbildung 2: Grundperimeter - 4 Varianten

ohne "weitere" Zentren im mit "weiteren" Zentren im ländlichen Raum ländlichen Raum"

ohne suburbane Räume Variante 1 Variante 3

mit suburbanen Räumen Variante 2 Variante 4

Bemerkung: Varianten 1 und 3 werden für die Erarbeitung der Reform nicht mehr berücksichtigt.

Quelle: Credit Suisse Economic Research, Prospektiv-Studie zum Perimeter

1.1.5.2 Empfehlung der Experten

Um eine erhöhte Flexibilität sowie die Verfügbarkeit von Flächen bei flächenwirksamen Ansiedlungen sicherzustellen, empfehlen die Experten, die suburbanen Räume der regionalen Zentren und die "weiteren" Zentren im ländlichen Raum (Variante 4) in den Untersuchungsraum für die Festlegung der Anwendungsgebiete einzubeziehen.

1.1.5.3 Konsultation der Kantone

Anlässlich der von der VDK im Sommer 2013 durchgeführten Konsultation begrüsste eine Mehrheit der Kantone die Empfehlung des Evaluators für eine Abgrenzung der Anwendungsgebiete gemäss Variante 4. Diese wurde auch von der vom Bund für die Erarbeitung der Reform eingesetzten Expertengruppe unterstützt. Bei den Vorarbeiten und Diskussionen im Rahmen der Begleitgruppe der Evaluation zeichneten sich aber beide Varianten mit suburbanen Räumen (Varianten 2 und 4) als mögliche Grundlage für die Abgrenzung ab.

1.1.5.4 Entwurf der BR-Verordnung

Aufgrund der Haltung der Kantone und der Expertengruppe wurden die Varianten ohne suburbane Räume (Varianten 1 und 3) für die Erarbeitung der Verordnungsanpassungen nicht mehr berücksichtig. Die Varianten 2 und 47 sind im Entwurf der BR-Verordnung abgebildet und werden in der Vernehmlassung zur Auswahl vorgelegt. Sie unterscheiden sich durch den Einschluss oder den Ausschluss der "weiteren" Zentren im ländlichen Raum. Die entsprechenden Gemeindelisten sind im Entwurf der WBF-Verordnung zum Perimeter aufgeführt. Die Karten mit den Zentren beider zur Auswahl stehenden Varianten der Anwendungsgebiete sind in Abbildung 3 und Abbildung 4 dargestellt.

7 Die Merkmale der Varianten 2 und 4 sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile bezüglich der Eignung als Grundperimeter für die Analyse der Strukturschwäche sind in der Prospektiv-Studie zum Perimeter dargelegt (Kapitel 4.4, Seite 13). 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.4.889914 8/13