Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/12: Änderung der Verordnung über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen · 13 Seiten
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Das BRP (Artikel 12 Absatz 3) betraut den Bundesrat mit der Aufgabe, "nach Konsultation der Kantone die Gebiete festzulegen, in denen Unternehmen von diesen Erleichterungen profitieren können". Die BR-Verordnung delegiert die Kompetenz zur Abgrenzung der Anwendungsgebiete an das WBF. Dieses legt nach Artikel 3 Absatz 3 der totalrevidierten BR-Verordnung "die Gemeinden, die zu den Anwendungsgebieten gehören, nach Anhörung der Kantone fest". Das WBF erarbeitet einen Abgrenzungsvorschlag der sowohl die raumplanerische Dimension als auch strukturelle Faktoren und arbeitsmarktspezifische Kriterien im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a. und b. der totalrevidierten BR-Verordnung berücksichtigt. Artikel 3 wird in den Kapitel 1.1.2. und 1.1.3. näher erläutert.
Der Abgrenzungsvorschlag wird hiermit den Kantonen zur Anhörung vorgelegt gemäss Artikel 12 Absatz 3 BRP. Die detaillierte Liste der Fördergebiete je Kanton wird in Artikel 1 der WBF-Verordnung zum Perimeter aufgenommen.
1.1.2 Grundsätze der BR-Verordnung zur Festlegung der Anwendungsgebiete
Nach dem Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2013 sollen die Anwendungsgebiete in Zukunft neben der Strukturschwäche auch die Raumordnungspolitik berücksichtigen. Die Grundsätze zur Festlegung der Anwendungsgebiete nach Artikel 3 der BR-Verordnung wurden entsprechend angepasst (vgl. Vernehmlassungsunterlagen, Erläuternder Bericht, Kapitel 1.9.2 und 2.1.3, Ref. 5).
Die Abgrenzung der Anwendungsgebiete nach Artikel 3 Absatz 1 basiert auf einem zweistufigen Verfahren:
Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. werden zuerst die Gemeinden, die für die Festlegung der Anwendungsgebiete in Frage kommen, definiert (nachfolgend bezeichnet als Grundperimeter). Entsprechend den Zielen der Regionalpolitik und der Raumordnungspolitik des Bundes und der Kantone umfasst der Grundperimeter die mittel- und kleinstädtischen Zentren und deren suburbanen Gemeinden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 1), die ländlichen Zentren (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer
2) sowie - abhängig von der Variantenwahl - die kleineren, weniger urbanen Zentren, die dennoch eine Zentrumsfunktion wahrnehmen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 3, nachfolgend bezeichnet als "weitere" Zentren im ländlichen Raum).
Metropolitane und grossstädtische Zentren, die nach bisherigem Artikel 3 Absatz 2 aufgrund ihrer Zentralität von den Anwendungsgebieten ausgeschlossen sind, sowie Regionen, welche aus raumplanerischer Sicht nicht im Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung stehen, sind a priori ausgeschlossen und stehen für die Festlegung der Anwendungsgebiete nicht zur Verfügung.
Nach Absatz 1 Buchstabe b. sind die Anwendungsgebiete die Regionen und Gemeinden nach Buchstabe a. die "hinsichtlich der Arbeitslosigkeit, des Einkommens, der Wirtschaft und der Bevölkerung zu den strukturschwächsten Gebieten der
Schweiz gehören."
Die nach Absatz 1 festgelegten Anwendungsgebiete umfassen wie bisher höchstens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung (vgl. Artikel 3 Absatz 2).
3 Neuer Titel: Verordnung des WBF über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichterungen gehörenden Gemeinden. 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.4.889914 4/13