Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Aufgehoben

Art. 58a Integritätsentschädigung

1 Der Versicherte, der eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, die durch Unfall (Art. 4 ATSG86) während einer dienstlichen Tätigkeit oder durch ausschliesslich oder überwiegend bei der Erfüllung des Dienstes verursachte Krankheit (Art. 3 ATSG) bedingt ist, hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

2 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Die Abstufung und die Höhe der Entschädigung richten sich nach den Artikeln 24 und 25 des Bundesgesetzes vom 20. März 198187 über die Unfallversicherung. Dieser Betrag wird wie folgt erhöht:

a. um 10 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 40 bis 50 Prozent;

b. um 20 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 51 bis 60 Prozent;

c. um 30 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 61 bis 70 Prozent;

d. um 40 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 71 bis 80 Prozent;

e. um 50 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 81 bis 90 Prozent;

f. um 60 Prozent bei einer Beeinträchtigung von 91 bis 100 Prozent.

3 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, die durch Unfall (Art. 4 ASTG) ausserhalb einer dienstlichen Tätigkeit während der Dauer der Militärversicherung bedingt ist, so hat er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die Abstufung und die Höhe der Entschädigung richten sich nach den Artikeln 24 und 25 UVG.

Art. 59 Abs. 2

2 Die Integritätsentschädigung schliesst Genugtuungsleistungen an den Versicherten aus.

Art. 66 Bst. f

f. die Integritätsentschädigung (Art. 58a).

A Krankenversicherungsprämien in der Militärversicherung

Art. 2

Wegen der Haftungsbestimmungen, die der Militärversicherung zugrunde liegen, wird die freiwillige Grundversicherung für pensionierte beruflich Versicherte beibehalten. Für erleichterte Kontrollen wird sie auf in der Schweiz wohnhafte Versicherte beschränkt.

86 SR 830.1

87 SR 832.20