Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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cherte nicht gleichzeitig eine Integritätsentschädigung und eine Genugtuung beanspruchen kann. Angehörigen kann jedoch in Ausnahmefällen wie im Zivilrecht gemäss Rechtsprechung aufgrund von Artikel 49 des Obligationenrechts eine Genugtuung zugesprochen werden.

Art. 66, Bst. f

Formelle Änderung: Der Ausdruck «Integritätsschadenrente» wird ersetzt durch den Ausdruck «Integritätsentschädigung».

4.12 Bundesgesetz vom 20. Juni 195289 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Geltendes Recht

Art. 20 Abs. 2

2 Die Rückstellung wird durch eine jährliche Einlage geäufnet, die durch den Bundesrat festgesetzt wird, mindestens aber 4 Prozent des Bestandes am Jahresanfang beträgt.

Vorgeschlagene Änderung

Art. 20 Abs. 2

2 Die Rückstellung wird verzinst.

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wurde eine Rückstellung im Umfang von 32 Millionen geschaffen. Gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 FLG verzinst der Bund die Mittel zu 4 Prozent. Die Zinserträge gehen gemäss Artikel 21 Absatz 2 FLG an die Kantone und verbilligen ihren Beitrag an die Familienzulagen Landwirtschaft. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine marktgerechte Verzinsung ermöglicht werden: Der Zinssatz wird künftig nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Stattdessen wird die Eidgenössische Finanzverwaltung gemäss Artikel 70 Absatz 2 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200690 den Zinssatz unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse sowie der Art und der Dauer des Guthabens festlegen. Die Verzinsung soll auf der Rendite von Obligationen der Eidgenossenschaft mit 7-jähriger Laufzeit basieren (vgl. vorne, Ziff. 2.23).

4.13 Bundesgesetz vom 17. Dezember 201091 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Da mit dem Risikoaktivitätengesetz keine zusätzliche Sicherheit geschaffen werden konnte, soll es aufgehoben werden. Die Branche ist im eigenen Interesse an der

89 SR 836.1

90 SR 611.01

91 SR 935.91