Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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4.11 Bundesgesetz vom 19. Juni 199284 über die Militärversicherung
Geltendes Recht A Krankenversicherungsprämien in der Militärversicherung
Art. 2 Beruflich Versicherte
1 Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) haben zur Abgeltung folgender Leistungen angemessene Prämien zu bezahlen:
a. Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 25-31 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung erbringt; und
b. Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle nach den Artikeln 10-33 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung erbringt.
2 Beruflich Versicherte können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung gegen krankheits- und unfallbedingte Gesundheitsschädigungen abschliessen (freiwillige Grundversicherung Pensionierter).
3 Versicherte nach Absatz 2 haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a-21. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die freiwillige Grundversicherung Pensionierter.
4 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Prämien der Versicherten nach den Absätzen 1 und 2 fest. Sie richten sich nach der Höhe der Prämien, die den Versicherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung für vergleichbare Leistungen entrichtet werden.
B Integritätsschadenrenten in der Militärversicherung
Art. 8 Leistungsarten
Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus:
m. Integritätsschadenrenten (Art. 48-50);
Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn
1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.
2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.
Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung
84 SR 833.1