Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.

2 Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen.

3 Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft.

4Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.

Art. 50 Revision

Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.

Art. 59 Genugtuung

2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.

Art. 66 Kürzbare Leistungen

f. die Integritätsschadenrenten (Art. 48-50);

Vorgeschlagene Änderungen A Krankenversicherungsprämien in der Militärversicherung

Art. 2 Freiwillige Grundversicherung

Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung zur Übernahme der Kosten bei Krankheit und Unfall abschliessen (freiwillige Grundversicherung Pensionierter), sofern sie in der Schweiz wohnhaft sind. Bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a–21.

Art. 27a Versichertenkarte

Beruflich Versicherte und bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte haben Anspruch auf eine Versichertenkarte nach Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung85.

Gliederungstitel vor Art. 66a

2a. Kapitel: Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen

85 SR 832.10