Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Art. 27a

Zur Vereinfachung bei der Verwaltung der Versicherung und der Leistungserbringer wurde den beruflich und den freiwillig Versicherten bereits eine Versichertenkarte ausgestellt. Dafür wird nun die gesetzliche Grundlage geschaffen.

Art. 66a – 66d

Ein zusätzliches Kapitel zu den Prämien wird eingefügt. Die beruflich Versicherten, die hauptsächlich aus Berufsmilitär bestehen, bezahlen der Militärversicherung seit 2006 eine Prämie für das Krankheits- und das Nichtberufsunfallrisiko. Sie sind im Gegensatz zum Bundespersonal nicht durch das KVG und das Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert. Es wird keine Franchise oder Kostenbeteiligung erhoben.

Artikel 66a hält fest, dass bei den Prämien (Teil Krankheit) für das Verhältnis der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt. In Artikel 66b sind die Leistungen aufgeführt, die in die Berechnung der Prämie einfliessen. Dadurch stellt der neue Gesetzestext klar, dass die Prämie sämtliche der Militärversicherung effektiv anfallenden Kosten für die Heilbehandlung, Reise- und Bergung, Hauspflege und Kuren, Hilfsmittel und Verwaltung dieser Versichertenkategorie deckt. Die Prämieneinnahmen müssen kostendeckend sein. Die Unterdeckung beträgt zurzeit 2,6 Millionen. Die Prämie muss um rund 14 Prozent erhöht werden. Die neue Prämie wird weiterhin deutlich unter der Krankenkassenprämie im schweizerischen Durchschnitt liegen, trotz der umfassenderen Leistungen der Militärversicherung als des KVG.

Wie bisher ist eine Befreiung von der Prämienpflicht vorgesehen, wenn Versicherte an sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leisten. Nach Artikel 66c entspricht die Prämie der beruflich Versicherten wie bisher derjenigen der übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung. Die Prämie der pensionierten freiwillig Versicherten, die bisher mit derjenigen der aktiven beruflich Versicherten identisch war (Teil Krankheit), wird hingegen etwas höher angesetzt. Damit wird wie im KVG den Unfallkosten der pensionierten Versichertenkategorie Rechnung getragen. Der Zuschlag wird bei der Militärversicherung vermutlich unter den 5 Prozent liegen, die er bei der Krankenversicherung beträgt.

Der Bundesrat wird gemäss Art. 66d die nötigen Detailregelungen festlegen. Dabei soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass die periodisch notwendigen Prämienanpassungen so erfolgen, dass sämtliche effektiv anfallenden Kosten aus den Versicherungsleistungen zugunsten der beruflich und freiwillig Versicherten88 durch die erzielten Prämienerträge auch mittel- bis langfristig gedeckt werden können.

B Integritätsschadenrenten in der Militärversicherung

Art. 8, Bst. m

Der Ausdruck «Integritätsschadenrente» wird ersetzt durch den Ausdruck «Integritätsentschädigung».

88 Bei den beruflich Versicherten gilt dies nicht bei Schadensfällen, welche im Rahmen eines Militärdienst-Einsatzes anfallen.