Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 92Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 58a

Das Schadenrentensystem der Militärversicherung ist einmalig. Es sieht die Ausrichtung einer Rente für anspruchsberechtigte Versicherte vor, während im zivilen Haftungs- oder Unfallversicherungsrecht dem Opfer oder Versicherten ein Kapital zugesprochen wird. Da die Integritätsschadenrente in der Regel nach Artikel 49 Absatz 3 MVG ausgekauft wird, kann das für besonders schwere Beeinträchtigungen gewährte Kapital bis zum Doppelten dessen erreichen, was nach zivilen Haftungsrecht ausgerichtet wird. Diese Überentschädigung soll durch die Gewährung eines Kapitals anstelle einer Rente korrigiert werden, wie dies dem System der Unfallversicherung entspricht. Die Unfallversicherung sieht jedoch einen Höchstbetrag für die Entschädigung vor, die ab 2016 bei 148 200 Franken (Art. 25 UVG) und somit unter dem liegt, was im zivilen Haftungsrecht für die schwersten Fällen zulässig ist. Für die Militärversicherung rechtfertigt sich ein höherer Betrag, da der in seiner Integrität Beeinträchtigte nach dem Militärgesetz nicht auf die Armee oder, wenn der Schaden durch einen anderen Militärangehörigen verursachte wurde, auf diesen Rückgriff nehmen kann. Die Militärversicherung muss für schwere Beeinträchtigungen somit ein höheres Kapital als die Unfallversicherung gewähren können. Die Höhe wird praktisch identisch sein mit der Genugtuung im Privatrecht. Damit wird die Versicherungsaufgabe der Militärversicherung gewahrt. Ab einer Beeinträchtigung von 40 Prozent wird die Entschädigung der Unfallversicherung in vergleichbaren Fällen sukzessive erhöht.

Die höhere Leistung für schwerere Fälle ist nur für Unfälle gerechtfertigt, die sich während des Dienstes selbst ereignen. Unfälle in der Freizeit, am Wochenende oder während der beruflichen Tätigkeit der beruflich Versicherten werden wie zivile Unfälle entschädigt. In diesen Fällen entspricht die Integritätsentschädigung der Militärversicherung derjenigen der Unfallversicherung.

Die höhere Leistung ist auch für Krankheiten gerechtfertigt, die vom Dienst selbst verursacht wurden. Nicht dazu gehören insbesondere degenerative oder zufällig während des Dienstes entdeckte Krankheiten, die bereits vor dem Dienst latent vorhanden waren.

Das zweite wichtige Merkmal des Schadenrentensystems betrifft die Bewertung der Beeinträchtigung. Die Militärversicherung stützt sich dabei auf bereits beurteilte Fälle (case law). Im Gegensatz dazu verfügt die Unfallversicherung über eine im Anhang zur Unfallversicherungsverordnung und den SUVA-Richtlinien enthaltene detaillierte Liste der Beeinträchtigungen mit dem entsprechenden Beeinträchtigungsgrad. Mit dem Unfallversicherungssystem wird die Mindestbeeinträchtigung für einen Entschädigungsanspruch übernommen. Es muss auch keine Bewertung der Wirkung der körperlichen Verletzung auf die Lebensqualität des Versicherten mehr vorgenommen werden. Das neue System sorgt für mehr Transparenz und Rechtssicherheit.

Damit die neue Massnahme rasch greift, werden Fälle, für die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch keine Verfügung vorliegt, nach dem neuen Recht behandelt.

Art. 59, Abs. 2

Formelle Änderung: Der Ausdruck «Integritätsschadenrente» wird ersetzt durch den Ausdruck «Integritätsentschädigung». Ausserdem wird festgehalten, dass der Versi-