Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00009/00001/00011/00019/00006/00003
3 Überblick
In der Schweiz wurde die vorgeschlagene Totalrevsion der VLE grundsätzlich sehr positiv aufgenommen und die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen wurde bestätigt. Zahlreiche Teilnehmende an der Vorkonsultation haben gleichwohl verschiedene Vorschläge betreffend Anpassungen am Verordnungstext und/oder den erläuternden Bericht vorgebracht, die nachstehend nach Themen geordnet zusammengestellt sind.
Die EU hat ihre bereits im Rahmen der Revision des BGLE dargelegte Haltung wiederholt, wonach sie befürchte, unliaterale Massnahmen könnten die Interoperabilität im Schienengüterverkehr tangieren und das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Eine von ihr selber durchgeführte Folgeabschätzung bestätige jedoch, dass die Lärmbelastung bei Anwendung der «TSI Lärm» auf bestehende Fahrzeuge wesentlich reduziert werden könnte. Sie beabsichtige daher selber Massnahmen zur Reduktion des Eisenbahnlärms für die Zeitspanne bis 2021 bzw. ab 2021 zu erlassen. Ihre diesbezügliche Strategie werde sie voraussichtlich im August 2015 kommunizieren.3 Die EU fordert die Schweiz daher auf, keine einseitigen Massnahmen zu erlassen, sondern ihre Gesetzgebung mit jener der europäischen zu koordinieren.
4 Stellungnahmen zum Massnahmenpaket
4.1 Emissionsgrenzwerte für den Güterwagenbestand (Art. 8 und 16 Abs. 2 VLE)
Die Einführung verbindlicher Emissionsgrenzwerte für Güterwagen ab 2020 wird von Teilnehmenden der Vorkonsultation ausnahmslos als richtig und wichtig bestätigt. TG und SH haben aber mit Verweis auf Art. 4 Abs. 4 BGLE erneut die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit kritisiert, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, das Inkrafttreten um maximal zwei Jahre zu verschieben.
Die SBB schlägt vor, Abs. 1 zu ergänzen, wonach beim Ersatz von Grauguss-Klotzbremsen auch bei anderen lärmarmen Bremstechnologien (z.B. Scheibenbremsen) ohne Prüfung davon ausgegangen wird, dass diese die Anforderungen erfüllen.
Gemäss der IG DHS, dem SGV und den VAP sollen Ausnahmen gemäss Art. 8 Abs. 2 VLE grundsätzlich für alle Fahrzeuge gelten, für die noch keine homologierte LL-Sohlen zur Verfügung stehen (z.B. Fahrzeuge für den Autotransport). Verwiesen wird dabei auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen. Diese regle in Art. 1 Abs. 2 Bst. b, dass sie (die Verordnung) nicht gelte für Wagen, für die keine der TSI Güterwagen entsprechenden Verbundstoff-Bremssohlen verfügbar sind, die ohne weitere Änderung des Bremssystems oder spezielle Prüfungen direkt in den Wagen eingebaut werden können.
Der Kanton Schwyz wünscht in Art. 8 Abs. 2 VLE einen Hinweis auf die massgebenden BAV-Richtlinien (z.B. historische Fahrzeuge).
3 Eine entsprechende Mitteilung ist bisher nicht erfolgt.