Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00009/00001/00011/00019/00006/00003
Folgende Einzelhinweise wurden vorgebracht:
Beurteilungspegel (Abs. 2 Bst. a)
GE schlägt vor, im Emissionskataster auch die gewährten Erleichterungen aufzuführen. In einen zusätzlichen Absatz sei zu regeln, dass der Emissionskataster verbindlich ist und vom BAV innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Plangenehmigung, in jedem Fall aber alle zwei Jahre, nachgeführt wird.
AG wünscht, dass im EK auch die Verkehrsmenge und deren Zusammensetzung ausgewiesen werden.
Die BLS befürchtet sinngemäss, die Erhöhung von Beurteilungspegeln im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren könne zu Widerstand von Gemeinwesen und Anwohnern führen. Die Beurteilungspegel seien daher wenn nötig vorab und ausserhalb von einzelnen Verfahren zu erhöhen.
Die SBB erachtet es als sinnvoll, einen neuen «Prognosehorizont 2025» zu berechnen, in dem alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Ausbauten und Verkehrsveränderungen berücksichtigt würden. Sinngemäss schlägt sie vor, gestützt auf diesen Prognosehorizont die zu sanierenden Gebiete und die Massnahmen bzw. deren Dimensionen zu bestimmen. Bei einem laufend zu aktualisierenden Emissionskataster befürchtet sie eine rechtsungleiche Behandlung der Gemeinden, da die «Sanierungspflicht» vom Beurteilungszeitpunkt abhängen könnte.
tatsächliche Emissionen (Abs. 2 Bst. b und Abs. 3):
TG / SH / GE und der VCS regen an festzulegen, mit welcher Periodizität die tatsächlichen Emissionen aktualisiert werden (z.B. jährlich oder alle fünf Jahre). Der VCS wünscht zusätzlich und eine unabhängige Überprüfung. GE möchte, dass die Infrastrukturbetreiber nicht nur das BAV sondern auch direkt die Kantone informieren.
Projektierung ergänzender Massnahmen (Abs. 4):
Die SBB schlägt vor, den Absatz wie folgt zu formulieren: "Sowohl bei der Auswahl der zu sanierenden Gebiete wie bei der Dimensionierung der ergänzenden Massnahmen berücksichtigen die Anlageinhaber die Entwicklung der Emissionen bis 2025."
6 Stellungnahmen zu Einzelthemen
6.1 Ortsfeste Eisenbahnanlagen (Art. 2)
Der VAP fragt, ob die Definition des Geltungsbereiches der VLE (ortsfeste Eisenbahnanlagen) nicht in einem Widerspruch zu Regelungen wie z.B. den Artikeln 4 (Monitoring), 11 (Schienenrauheit), Investitionsförderung (Art. 13) und Ressortforschung (Art. 14) stehe.