Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00009/00001/00011/00019/00006/00003
4.2 Verhältnismässigkeit ergänzender Massnahmen (Art. 9 und Anhang VLE)
Der Ermessensspielraum der Behörde in Bezug auf die Anwendung der Richtwerte gemäss Art. 9 und Anhang 1 VLE wird namentlich von der SBB, dem Kanton NE und dem HEV begrüsst.
Die SBB regt an, den bisherigen KNI sowie die dazu gehörende Gewichtung des Nutzens beizube-
halten. Der Richtwert KNI solle mit einer netzweiten Betrachtung definiert und so den höchstmöglichen Nutzen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ermöglichen.
BS und BL wünschen, dass die «Wirtschaftlichkeit» wie bei der Strassenlärmbekämpfung ermittelt
wird.
BL schlägt vor, die Verhältnismässigkeit ausschliesslich mit dem Richtwert von 3'000 Fr./Dezibel zu
beurteilen, d.h. auf den Richtwert von 12'000 Fr./Person zu verzichten (vgl. Anhang 1 Ziff. 2.4 VLE).
Betreffend ergänzende Lärmschutzwände gingen folgende Rückmeldungen ein:
Das Schliessen von Lücken zwischen bestehenden LSW soll gemäss BL grosszügig beurteilt wer-
den.
Der VCS regt an, die Meinung der Anwohner (Landschaftsschutz) bei der Verhältnismässigkeits-
prüfung ebenfalls zu berücksichtigen.
4.3 Überwachung Schienenrauheit und akustisches Schleifen (Art. 11 VLE)
Die diesbezüglichen Rückmeldungen sind nicht einheitlich.
AG, NE und BL sowie die BLS und der VAP begrüssen Art. 11 VLE ausdrücklich als wichtig und richtig. GE verlangt hierzu weitere technische Erläuterungen und eine klarere Formulierung, zumal nicht klar sei, worauf sich die «mittlere Schienenrauheit» beziehe. Er fragt weiter, ob ein Kataster betreffend die Schienenrauheit vorgesehen sei.
Die SBB erachtet das Schienenschleifen angesichts der relativ tiefen Schienenrauheit als nicht wirtschaftlich. Zudem wäre die Umsetzung schwierig, zumal die Schienenrauheit sehr variabel sei und diesbezüglich noch keine Messmethode bestehe. Wegen der hohen Kosten für die Überwachung müsste der Bund die Ressourcen bereitstellen und die Finanzierung langfristig garantieren. Sie schlägt daher vor, Art. 11 VLE ersatzlos zu streichen.
Die SOB wünscht, über Planung und Umsetzung des Schienenschleifens weiter informiert zu werden. Der VCS schlägt eine Ausdehnung der Überwachung der Schienenrauheit auf die Meterspurbahnen vor.
4.4 Investitionsförderung (Art. 13 VLE)
Namentlich die SBB beurteilt die Investitionsförderung als sehr positiv. Dagegen hat der SGV seine diesbezügliche Ablehnung bekräftigt und die Fédération des Enterprise Romands wegen der Ungleichbehandlung von Strasse und Schiene einen Vorbehalt angemeldet.