Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 9 Seiten

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 Beschaffung von Regelenergie durch die nationale Netzgesellschaft: Um Missverständnisse

zu vermeiden wird mit einem neuen Absatz 1bisdes Artikels 26 StromVV klargestellt, dass für Elektrizität, die als Regelenergie an die nationale Netzgesellschaft verkauft wird, keine Vergütung gestützt auf Art. 7 oder 7a EnG geschuldet ist.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die Senkung der Vergütungssätze bei den Photovoltaikanlagen erlaubt es, mehr Projekte ins Fördersystem aufzunehmen. Mit der höheren Zahl Anlagen im System wird auch der entsprechende administrative Aufwand zunehmen. Anteilsmässig dürften die Kosten pro Anlage allerdings weiterhin sinken.

Die Änderung bei der Rechnungsstellung der Fahrplanenergie von lastganggemessenen Erzeugungsanlagen vermindert einerseits den Aufwand bei der Swissgrid um rund 170 Arbeitsstunden pro Jahr. Für die BG-EE andererseits dürfte diese Änderung insgesamt in etwa kostenneutral ausfallen.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anpassung der Vergütungssätze der Photovoltaik ermöglicht einen günstigeren Zubau an Anlagen in der Schweiz. Die Branche wird einem höheren Preisdruck ausgesetzt, was den Wettbewerb weiter intensivieren wird.

5. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen

5.1 Energieverordnung

Generelle Anpassung: Art. 3iter Abs. 2 EnV

In diesen Bestimmungen werden die Verweise auf Art. 3f Abs. 3 EnV angepasst.

Vergleichszeitraum von erheblich erweiterten und erneuerten Anlagen: Art. 3a Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 EnV

In diesen Bestimmungen wird der Stichtag auf den 1. Januar 2015 festgelegt.

Meldepflichten: Art. 3p Abs. 2 EnV

In dieser Bestimmung wird neu eine Meldepflicht der nationalen Netzgesellschaft gegenüber den Netzbetreibern explizit vorgesehen.

Auswertung und Publikation: Art. 3r Abs. 1, 4 und 5 EnV

In einem neuen Absatz 4 wird eine Liste von Angaben zu KEV- und EIV-Anlagen eingeführt, die publiziert werden können. Die Publikation dient der Transparenz über die Verwendung der über den Netzzuschlag geäufneten Mittel. Gemäss Absatz 5 werden die Angaben zu Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW anonymisiert veröffentlicht.

Auskünfte über KEV und EIV an Kantone und Gemeinden: Art. 3s Abs. 2 bis 4 EnV

Die Formulierung wird angepasst. Dadurch wird präzisiert, dass sowohl noch nicht realisierte Anlagen („Projekte“) als auch bereits in Betrieb stehende Anlagen von dieser Bestimmung erfasst werden. Weiter wird präzisiert, dass auch Anlagen, die noch auf der Warteliste sind, von dieser Bestimmung erfasst werden.

Mit dem neuen Absatz4 sollen auch Gemeinden Auskünfte über auf ihrem Hoheitsgebiet stehende Anlagen erteilt werden können.

Der bisherige Absatz 4 wird leicht umstrukturiert zum neuen Absatz 5. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.