Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 9 Seiten

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5.2 Anhänge zur Energieverordnung

Erläuterung zu Anhang 1.1 EnV

Die Anlagendefinition in Anhang 1.1. wird an die präzisere französische Formulierung angepasst. Zudem wird klargestellt, dass mehrere Anlagen denselben Einspeisepunkt nutzen können, wenn sie unabhängig voneinander erstellt wurden und je selbständig betrieben werden können.

Neu werden Nebennutzungsanlagen – analog zu Dotierwasserkraftwerken – vom Anspruch auf den Wasserbau-Bonus ausgeschlossen.

Die Übergangsbestimmung in Ziffer 8 schützt das Vertrauen der Anlagenbetreiber, die bereits einen positiven Bescheid erhalten haben, die ihre Anlage jedoch erst nach dem Wegfall des Wasserbau-Bonus für Nebennutzungsanlagen in Betrieb nehmen. Das Vertrauen derjenigen Anlagenbetreiber, die ihre Anlage zur KEV angemeldet haben und sie vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb nehmen, ist ohnehin bereits durch Art. 3b Abs. 1bisEnV geschützt.

Erläuterung zu Anhang 1.2 EnV

Die KEV-Vergütungssätze für angebaute/freistehende sowie integrierte Anlagen werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung in Ziffer 3.1.3 angepasst.

Erläuterung zu Anhang 1.5 EnV

In der französischen Version der EnV muss die Formulierung angepasst werden.

5.3 Stromversorgungsverordnung

Generelle Anpassungen: Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 5 und 6 StromVV

In diesen Bestimmungen werden die Verweise angepasst.

Beschaffung von Regelenergie durch die nationale Netzgesellschaft: Art. 26 Abs. 1bis StromVV

Klarstellung, dass für Elektrizität, die als Regelenergie an die nationale Netzgesellschaft verkauft wird, keine Vergütung gestützt auf Art. 7 oder 7a EnG geschuldet ist. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Fall, dass positive Regelleistung verkauft wird, d.h. ein Kraftwerk zur Erhaltung der Netzstabilität hochgefahren wird, wie auch für den Verkauf von negativer Regelleistung (Drosseln der Kraftwerksleistung zur Erhaltung der Netzstabilität).