Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 9 Seiten
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Landwirtschaftsbonus bei Biomasse in Anhang 1.5
In der französischen Version der EnV muss die Formulierung angepasst werden.
Anlagendefinition Kleinwasserkraftwerke und Wasserbau-Bonus (Anhang 1.1)
In der Praxis kann es vorkommen, dass der Strom von mehreren hydrologisch und betrieblich voneinander unabhängigen Kleinwasserkraftanlagen am gleichen Einspeisepunkt ins Netz geleitet wird. Solche Anlagen sollen auch für die KEV als selbständige Anlagen gelten können. Die Anlagendefinition im Anhang 1.1 wird dahingehend präzisiert, dass mehrere Anlagen vorliegen können, auch wenn sie denselben Einspeisepunkt nutzen.
Für Anlagen, bei denen der Anteil der Wasserbaukosten an den Gesamtinvestitionskosten mehr als 20% ausmacht, wird ein Wasserbaubonus entrichtet. Dotierwasserkraftwerke wurden von diesem Wasserbaubonus ausgenommen. Neu sollen auch Nebennutzungsanlagen davon ausgenommen werden. Nebennutzungsanlagen nutzen Wasserfassungen von bestehenden oder neuen Wassernutzungen, die nicht primär der Energieproduktion dienen, wie z.B. für die Trinkwasserversorgung. Handelt es sich tatsächlich um Nebennutzungsanlagen, so sind die Wasserbaukosten im Grundsatz der Hauptnutzung zuzuschreiben. Bei erheblichen Wasserbaukosten für ein Kleinwasserkraftwerk müsste davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Wassernutzung zur Energieproduktion nicht mehr um eine Nebennutzung handelt.
Bei Kraftwerken in Unterwasserkanälen soll der Wasserbaubonus weiterhin möglich sein, sofern für die Erstellung eines solchen Kraftwerks erheblicher Wasserbauaufwand entsteht.
Für Nebennutzungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2016 einen positiven Bescheid erhalten haben, die jedoch erst ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen werden, sieht eine Übergangsbestimmung vor, dass sich die Beurteilung, ob ein Wasserbaubonus geschuldet ist, nach den Vorgaben richtet, die vor dieser Änderung massgeblich waren (Ziff. 8).
2.1.3 Nicht berücksichtigte Themen
Können die Mindestanforderungen oder die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung bei einer Anlage für eine Beurteilungsperiode nicht eingehalten werden, wird die Vergütung rückwirkend auf den Marktpreis (Art. 3bbisAbs. 2) gesenkt. Diese rückwirkende Setzung auf den Marktpreis kann einige Produzenten vor erhebliche finanzielle Probleme stellen. In der Regel ist die Bilanz für das vergangene Geschäftsjahr bereits abgeschlossen, wenn die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen festgestellt wird. Die KEV-Vergütung stellt in der Regel eine gewichtige Einnahmequelle dar, und wenn ein Unternehmen keine Rückstellungen getätigt hat, kann die Sanktion einen Produzenten in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Aufgrund dieser Problematik wurde daher geprüft, ob die Vergütung für die Anlage nicht mehr rückwirkend, sondern erst für die nächste Beurteilungsperiode auf den Marktpreis gesetzt werden soll. Somit hätte, wer die Mindestanforderungen oder die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nicht einhält, einstweilen keine kostendeckende Vergütung mehr bekommen, dies aber ohne Rückwirkung auf die vergangene Periode.
Eine solche Lösung wurde verworfen, weil die Mindestanforderungen oder die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung von Anfang an klar definiert und für alle verbindlich sind. Die Produzenten sind selber dafür verantwortlich, diese auch einzuhalten. Stellt sich bei einem Produzenten im Nachhinein heraus, dass er die Vergütung zu Unrecht erhalten hat, muss er sie zurückzahlen. Liegen dabei aber Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, können immer noch Art. 3iterAbs. 4 bzw. Art. 3iquaterAbs. 2 angewendet werden. Der Produzent kann gegenüber der Swissgrid darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass die Mindestanforderungen wieder eingehalten werden. Swissgrid kann dem Produzenten für die Massnahmen eine Frist einräumen, damit die Anforderungen in Zukunft möglichst wieder eingehalten werden können. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht weiterhin Anspruch auf die Vergütung, sofern allfällige Auflagen der Swissgrid erfüllt werden.
2.2 Stromversorgungsverordnung
Beim Vollzug der Bestimmungen zur KEV und EIV haben sich einige Fragen gestellt, die auch zu Änderungen und Präzisierungen in der StromVV führen. Dazu gehören die folgenden Punkte:
Generelle Anpassungen: Die Verweise auf die Definition des Marktpreises werden angepasst.