Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 9 Seiten
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2.1.1.6 Referenzwerte für die Berechnung der Einmalvergütungen ab 1.4.2016
Aufgrund der weiter vorne erfolgten Ausführungen sind bei den Einmalvergütungen für kleine Anlagen bis 30 kW bis März 2017 keine Änderungen vorgesehen.
2.1.2 Übrige Anpassungen
Beim Vollzug der Bestimmungen zur KEV und EIV haben sich einige Fragen gestellt, die zu Änderungen und Präzisierungen in der EnV führen. Dazu gehören die folgenden Punkte:
Generelle Anpassung: Der Verweis auf die Definition des Marktpreises wird angepasst (Art. 3iter
Abs. 2).
Vergleichszeitraum von erheblich erweiterten und erneuerten Anlagen (Art. 3a Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2)
Es besteht eine Unsicherheit bei der Auslegung des Begriffs „wie bisher“. Die systematische Auslegung analog Art. 3a Abs. 1 Bst. a EnV legt nahe, dass die letzten 5 Jahre vor Inbetriebnahme der Anlage gemeint sind. Dies ist aber problematisch, da zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Regel unklar ist, wann die Inbetriebnahme sein wird und welche Produktionsjahre als Vergleichsgrösse herangezogen werden sollen. Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll daher gleich wie in Art. 3a Abs. 2 EnV ein Stichtag festgelegt werden. Von diesem Stichtag an sollen die letzten fünf vollen Betriebsjahre als Vergleichszeitraum herangezogen werden. Um die Missbrauchsgefahr möglichst gering zu halten, muss der neue Stichtag in der Vergangenheit liegen. Damit nicht Verhältnisse betrachtet werden, die sehr weit zurückliegen, sollte dieser Stichtag jedoch in der möglichst nahen Vergangenheit liegen. Daher wird das Datum von Zeit zu Zeit angepasst. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen wird der Stichtag – sowohl für den Vergleichszeitraum nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b als auch für denjenigen nach Abs. 2 – auf den 1. Januar 2015 festgelegt.
Meldepflichten (Art. 3p Abs. 2)
Bei dieser Bestimmung geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass die Swissgrid die Netzbetreiber rechtzeitig darüber informiert, wenn eine Anlage von der Warteliste in die KEV bzw. die EIV wechselt. So können Korrekturen bei den verschiedenen Akteuren oder Doppelvergütungen verhindert werden. Der betroffene Netzbetreiber braucht eine gewisse Vorlaufzeit, um die Anpassungen im System für den Wechsel in die KEV bzw. EIV vorzunehmen.
Publikation der KEV- und EIV-Daten (Art. 3r)
Artikel 3r hat bisher nur implizit die Publikation der KEV- bzw. EIV-Daten inklusive der Namen der Produzenten beinhaltet. Neu wird in einem Absatz 4 eine Liste von Daten aufgeführt, die zum Zweck der Transparenz über die Verwendung der Mittel, die über den Netzzuschlag geäufnet werden, publiziert werden sollen. Die Angaben über Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30kW erfolgen wie bisher anonymisiert (Abs. 5).
Auskünfte über KEV und EIV-Projekte an Kantone und Gemeinden (Art. 3s Abs. 2-4)
Die Bestimmung, wonach Kantone sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen Projekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden können, hat bei der Auslegung – insbesondere auch wegen der Terminologie in der französischen Fassung – zu gewissen Fragen geführt. Mit der neuen Formulierung wird präzisiert, dass sowohl geplante als auch bereits realisierte Projekte von dieser Bestimmung erfasst werden. Weiter wird präzisiert, dass den Kantonen sowohl Auskünfte über Anlagen, die noch auf der Warteliste sind, als auch über solche, die bereits eine Vergütung erhalten, erteilt werden können.
Neu sollen auch Gemeinden in Form einer Art Sammelauskunft über sämtliche KEV- und EIV-Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet informiert werden können. Solche Sammelauskünfte dienen insbesondere der regionalen Planung von Energieerzeugungsanlagen oder der Verhinderung von Doppelvergütungen, wenn die Kantone oder Gemeinden ein eigenes Förderprogramm für Elektrizität aus erneuerbaren Energien haben. Gemeinden sollen solche „Sammelauskünfte“ jedoch nur zu Anlagen gegeben werden können, die bereits in Betrieb sind, weil insbesondere Gemeinden oft selber Projekte verfolgen, die in Konkurrenz zu privaten Projekten stehen können.