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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Anpassung der Definitionen der Fahrzeugart bei Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahr- Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahr-
zeuge zeuge Abs. 2 und 3 Abs. 2 und 3
2 «Leichtmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier 2 «Leichtmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier
Rädern, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von Rädern, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwin- höchstens 0,35 0,425 t, einer bauartbedingten Höchstgedigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum schwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren bezie- von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei hungsweise und einer Motorleistung von höchstens anderen Motoren. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die 4,00 kW, bei geschlossenem Aufbau von höchstens Vorschriften für Kleinmotorräder. 6,00 kW anderen Motoren. Für Leichtmotorfahrzeuge gel-
3 «Kleinmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier ten die Vorschriften für Kleinmotorräder.
Rädern, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von 3 «Kleinmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier höchstens 0,40 t beziehungsweise 0,55 t bei Fahrzeugen Rädern und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von zum Sachentransport und einer Motorleistung bis zu höchstens 0,40 0,45 t beziehungsweise 0,55 0,60 t bei Fahr-15 kW. Für Kleinmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften zeugen zum Sachentransport und einer Motorleistung bis zu für dreirädrige Motorfahrzeuge. 15 kW. Für Kleinmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften
für dreirädrige Motorfahrzeuge.
Übergangsbestimmungen
X Betreffend der Leistungsbeschränkung von Arti-
kel 15 Absatz 2 gilt das bisherige Recht:
a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengenehmigung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmo-
tor; b. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Erläuterungen:
Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Motorradvorschriften der EU, siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Klassen L6e und L7e).
Leichtmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau dürfen neu bis zu 6,00 kW Leistung aufweisen. Die Leistungsbeschränkungen von 4 bzw. 6 kW sollen künftig auch bei Leichtmotorfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor (zusätzlich zur Hubraumbeschränkung) gelten, kommen aber erst nach Ablauf der Übergangsbestimmungen zur Anwendung.
Die Motorleistung von Kleinmotorfahrzeugen wird neu nicht mehr in der Definition der Fahrzeugart festgelegt, sondern in den technischen Anforderungen (Näheres dazu in den Erläuterungen zum Anhörungsvorschlag von Artikel 159 VTS).