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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Personengewicht für die Bestimmung der Anzahl Plätze und Gepäckgewicht bei Wohnmotorwagen Geltender Text Änderungsvorschlag

Anhang 9 Massgebliche Innenabmessungen von Fahr- Anhang 9 Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Be- zeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Be-

rechnung des Gepäckgewichts rechnung des Gepäckgewichts

2 Massgebende Abmessungen 2 Massgebende Abmessungen und Belastungen Ziff. 25 Ziff. 25

25 Personengewichte 25 Personengewichte und Gepäckgewicht

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Per- 251 Personengewichte

sonengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Per-75 kg, ausgenommen bei: sonengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt

- Kleinbussen 71 kg 75 kg; für die folgenden Fahrzeuge gilt jedoch das

- Kleinbussen mit Stehplätzen 68 kg nachfolgend angeführte Personengewicht:

- Schulbussen 40 kg

- Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321 - dreirädrige Kleinmotorräder 65 kg

- Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 65 kg - Motorräder mit Seitenwagen 65 kg

- Kleinbusse 71 kg

- Kleinbusse mit Stehplätzen 68 kg

- Schulbusse 40 kg

- Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321

252 Gepäckgewicht von Wohnmotorwagen

Bei Wohnmotorwagen sind als Gepäckgewicht zu be-

rücksichtigen:

a. 10 kg für jeden bewilligten Sitzplatz einschliess-

lich Führer oder Führerin; und b. 10 kg pro 1 m Fahrzeuglänge.

Übergangsbestimmungen X Betreffend der Bestimmungen von Ziffer 252 des Anhangs 9 über das Gepäckgewicht gilt das bisherige Recht:

a. bis zum [30. September 2016] für die Typenge-

nehmigung von Wohnmotorwagen;

b. für die erstmalige Zulassung von Wohnmotorwa-

gen, die bis zum 30. Juni 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen:

Das weiterentwickelte EU-Recht sieht in Anhang XI, Anlage 1, Ziffer 2.7.2 der Verordnung (EU) Nr. 44/2014 für die Bestimmung der Anzahl der Mitfahrerplätze von dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ein Personengewicht von 65 kg vor.

In diesem Zusammenhang wird Artikel 139 Absatz 3 VTS wie folgt ergänzt:

3 Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt An-

hang 9 Ziffer 25.

Bei Wohnmotorwagen sieht das weiterentwickelte EU-Recht in Anhang I Teil A Ziffer 2.6.4.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 Nutzlastreserven für Gepäck vor. Mit der Unterteilung von Ziffer 25 und der Einführung einer neuen