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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Personengewicht für die Bestimmung der Anzahl Plätze und Gepäckgewicht bei Wohnmotorwagen Geltender Text Änderungsvorschlag
Anhang 9 Massgebliche Innenabmessungen von Fahr- Anhang 9 Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Be- zeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Be-
rechnung des Gepäckgewichts rechnung des Gepäckgewichts
2 Massgebende Abmessungen 2 Massgebende Abmessungen und Belastungen Ziff. 25 Ziff. 25
25 Personengewichte 25 Personengewichte und Gepäckgewicht
Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Per- 251 Personengewichte
sonengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Per-75 kg, ausgenommen bei: sonengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt
- Kleinbussen 71 kg 75 kg; für die folgenden Fahrzeuge gilt jedoch das
- Kleinbussen mit Stehplätzen 68 kg nachfolgend angeführte Personengewicht:
- Schulbussen 40 kg
- Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321 - dreirädrige Kleinmotorräder 65 kg
- Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 65 kg - Motorräder mit Seitenwagen 65 kg
- Kleinbusse 71 kg
- Kleinbusse mit Stehplätzen 68 kg
- Schulbusse 40 kg
- Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321
252 Gepäckgewicht von Wohnmotorwagen
Bei Wohnmotorwagen sind als Gepäckgewicht zu be-
rücksichtigen:
a. 10 kg für jeden bewilligten Sitzplatz einschliess-
lich Führer oder Führerin; und b. 10 kg pro 1 m Fahrzeuglänge.
Übergangsbestimmungen X Betreffend der Bestimmungen von Ziffer 252 des Anhangs 9 über das Gepäckgewicht gilt das bisherige Recht:
a. bis zum [30. September 2016] für die Typenge-
nehmigung von Wohnmotorwagen;
b. für die erstmalige Zulassung von Wohnmotorwa-
gen, die bis zum 30. Juni 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Erläuterungen:
Das weiterentwickelte EU-Recht sieht in Anhang XI, Anlage 1, Ziffer 2.7.2 der Verordnung (EU) Nr. 44/2014 für die Bestimmung der Anzahl der Mitfahrerplätze von dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ein Personengewicht von 65 kg vor.
In diesem Zusammenhang wird Artikel 139 Absatz 3 VTS wie folgt ergänzt:
3 Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt An-
hang 9 Ziffer 25.
Bei Wohnmotorwagen sieht das weiterentwickelte EU-Recht in Anhang I Teil A Ziffer 2.6.4.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 Nutzlastreserven für Gepäck vor. Mit der Unterteilung von Ziffer 25 und der Einführung einer neuen