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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Einführung der neuen, verschärften EU-Abgasvorschriften für Motorräder Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang 5 Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung Anhang 5 Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung
2 Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzün- 2 Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzün-
dungs- und Selbstzündungsmotoren dungs- und Selbstzündungsmotoren Ziff. 212 Ziff. 212
21 Verfahren und Grenzwerte 21 Verfahren und Grenzwerte
212 Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), 212 Motorräder (ausgenommen Motorschlitten),
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Ra- Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und tes vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie den Anforderungen der Kraftfahrzeugen sowie den Anforderungen der Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parla- Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parlaments ments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Vermin- und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung derung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Ände- dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der rung der Richtlinie Nr. 97/24/EG entsprechen. Aus- Richtlinie Nr. 97/24/EG Verordnung (EU) genommen davon sind Raupenfahrzeuge. Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 entsprechen. Ausgenommen davon sind Raupenfahrzeuge Bei nachträglichem Umbau auf Raupen genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahr-
zeug geltenden Anforderungen entsprechen.
Erläuterungen:
Anhang 5 VTS soll mit den weiterentwickelten harmonisierten Abgasvorschriften der EU für Motorräder, Leicht-,
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ergänzt werden. Die neuen Anforderungen beinhalten neue Grenzwerte, die für neue Fahrzeugtypen in zwei Stufen (Euro 4 ab 1. Januar 2016, Euro 5 ab 1. Januar 2020) zur Anwendung gelangen. Neu eingeführt werden auch die Pflicht zur Ausrüstung mit On-Board-Diagnosesystemen sowie Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der abgasrelevanten Ausrüstung.
Mit der Stufe Euro 5 werden die Motorräder bezüglich Abgasemissionen einen mit heutigen Personenwagen vergleichbaren Stand erreichen. Diese verschärften Vorschriften sind Bestandteil der neuen Rahmenverordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014. Mit der Aufnahme dieser Bestimmungen in die VTS ist sichergestellt, dass auch Fahrzeuge die verschärften Umweltvorschriften erfüllen müssen, die aus Staaten importiert werden, in welchen technische Anforderungen gelten, die weniger streng sind als diejenigen der EU.