Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/22: Verordnungsanpassungen für die neuen Instrumente Netznutzungskonzept (NNK) und Netznutzungsplan (NNP) · 7 Seiten

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Absatz 4 definiert die Verkehrsarten. Eine Unterteilung des Güterverkehrs ist im Netznutzungskonzept nicht vorgesehen. In den Netznutzungsplänen können für den Güterverkehr Trassen mit unterschiedlichen Eigenschaften vorgesehen werden.

Absatz 5 definiert einige mögliche Ergänzungen zur grundsätzlichen Netzgrafik für die Regelstunde des Grundfahrplans. Es ist wichtig, dass im Netznutzungskonzept alle zusätzlichen Regeln aufgeführt werden, welche für das Funktionieren der beabsichtigten Planung und des Sichern der dargestellten Anzahl Trassen notwendig sind. Die Anschlussqualität muss schon in den Planungshorizonten des NNK definiert und erhalten werden. Der Personalbedarf beim operativen Personal der Eisenbahnverkehrsunternehmen und – Infrastrukturbetreiberinnen darf nicht ohne weiteres erhöht werden. Ein abschätzbarer Rollmaterialeinsatz soll nicht ohne gründliche Abwägung geändert werden, damit solche Investitionen mit einer gewissen Sicherheit getätigt werden können.

Art. 19b Festlegung

Das Netznutzungskonzept wird nach der Verabschiedung eines Ausbauschritts durch das Parlament mit der Netznutzung für den neu beschlossenen Planungshorizont ergänzt. Wird das Bauprogramm durch das Parlament abgeändert, muss auch der im Rahmen der Botschaft erarbeitete Kapazitätsnutzungsplan ergänzt werden. Die Netznutzung kann darum vom Bundesrat immer erst nach den Beratungen durch das Parlament verabschiedet werden. Damit ergibt sich die logische Abfolge: Planung, Beratung und Beschluss über die Umsetzung der Planung und anschliessende Investitionssicherung.

Art. 19c Anpassungen

Während den Jahren nach der Verabschiedung der Netznutzung für einen Planungshorizont bis zur anvisierten Trassenvergabe können 10 bis 15 Jahre vergehen. In diesen Jahren wird die Planung verfeinert und allenfalls angepasst. Das Netznutzungskonzept ist kein starres Instrument. Es kann aufgrund von Planungsoptimierungen des STEP oder auf Antrag geändert werden. Eisenbahnverkehrsunternehmungen, Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen, Kantone und Dritte gemäss Art. 9a Abs.4 EBG können solche Anträge stellen. Damit wird die heutige Flexibilität erhalten. Neu kann die Infrastrukturbetreiberin nicht mehr allein über Anpassungen entscheiden.

Anpassungen der Netznutzung, welche Infrastrukturausbauten bewirken, müssen die Planungs- und Finanzierungsprozesse der Infrastruktur durchlaufen.

Damit das Instrument nicht zu schwerfällig wird, kann das BAV zudem geringfügige Änderungen verabschieden. Anzahl und Qualität der geplanten Trassen dürfen bei diesen Änderungen nicht beeinträchtigt werden. Absatz 3 legt fest, welche Anpassungen die Qualität der Trassen nicht beeinträchtigen.

Art. 19d Verfahren

Die Konsultation interessierter Kreise ist ein wichtiges Element der Güterverkehrsvorlage. Es ist damit auch zentrales Element des Netznutzungskonzepts. Bei der Festlegung der Netznutzung für einen neuen Planungshorizont und bei Anpassungen sollen insbesondere die betroffenen Eisenbahnver-