Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/22: Verordnungsanpassungen für die neuen Instrumente Netznutzungskonzept (NNK) und Netznutzungsplan (NNP) · 7 Seiten

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Die Verordnung schafft in Absatz 3 die Möglichkeit, die Verkehrsart „Güterverkehr“ im Netznutzungsplan weiter zu unterteilen. Im Netznutzungskonzept ist der gesamte Güterverkehr eine Verkehrsart. Die Bedürfnisse an die Trassen können je nach Güterverkehr (EWLV, Postverkehre, kombinierter Verkehr, Transitverkehr, ...) stark abweichen. Unterschiedliche Anforderungen an die Güterverkehrstrassen können insbesondere bezüglich ihrer Geschwindigkeit definiert werden. Unterverkehrsarten mit verschiedener Geschwindigkeit beim Güterverkehr würden bei Bedarf in der BAV-

Verordnung festgelegt.

Art. 9b Festlegung

Die Infrastrukturbetreiberin ist für die Erarbeitung der Netznutzungspläne verantwortlich. Damit die Genehmigung der Pläne und deren Anpassung durch das BAV mit einem vernünftigen Aufwand erteilt werden kann, informiert die Infrastrukturbetreiberin das BAV regelmässig über Konflikte und Lösungsvarianten. Konflikte sind dann wichtig, wenn der Antragsteller mit der von der Infrastrukturbetreiberin vorgeschlagenen Lösung nicht zufrieden ist und das geplante Angebot von ihm nicht oder nur mit herabgesetzter Qualität umsetzen kann.

Wie das Netznutzungskonzept können Netznutzungspläne auf Antrag angepasst werden. Der Kreis der möglichen Antragsteller ist in Absatz 2 definiert. Die Infrastrukturbetreiberin führt die Konsultationen durch. Das BAV entscheidet bei Konfliktfällen.

Art. 9c Anpassungen an Angebotsveränderungen

Die Infrastrukturbetreiberin sorgt für die Anpassung der Netznutzungspläne aufgrund eines veränderten Angebots. Netznutzungspläne können durch ihre jährliche Staffelung die sich jährlich verändernden Nutzungen bei Inbetriebnahmen von neuen Bauwerken und bei grossen Baustellen aufzeigen.

Bst. c. schafft die rechtliche Grundlage für eine gesteuerte Nutzung bei Streckensperrungen und Betriebsstörungen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass auf wichtigen Transitstrecken die Nutzung der verbleibenden Kapazität grösstes Konfliktpotential birgt.

Diese Nutzungsänderungen müssen ebenfalls vom BAV genehmigt werden. Änderungen im Netznutzungsplan, welche auch Anpassungen im Netznutzungskonzept nach sich ziehen, müssen dessen Anpassungsprozess durchlaufen, bevor sie gültig werden.

4. Abschnitt: Trassenvergabe

Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis, 1er, 2 und 3

Die gesamte Nutzungssicherung zielt schlussendlich auf die Trassenvergabe. Die Trassenvergabe erfolgt neu nach Netznutzungsplan. Es lassen sich aber aus einem Netznutzungsplan keine Rechte oder Pflichten für einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmer ableiten. Die Zuteilung der Trassen darf dem Netznutzungsplan nicht widersprechen. Es müssen nicht zwangsläufig alle darin enthaltenen Trassen verteilt werden, wenn keine Nachfrage besteht. Bei Vergabekonflikten werden Regeln definiert, wie diese gelöst werden sollen. Kann der Konflikt nicht gelöst werden, wird ein Bietverfahren