Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/22: Verordnungsanpassungen für die neuen Instrumente Netznutzungskonzept (NNK) und Netznutzungsplan (NNP) · 7 Seiten

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kehrsunternehmen, die Kantone bzw. die Planungsregionen und die Akteure des Güterverkehrs angehört werden.

Damit die Anträge und die Vorschläge aus der Vernehmlassung geprüft werden können, müssen Varianten der Netznutzung erarbeitet werden. Das BAV kann diese bei den Infrastrukturbetreibern in Auftrag geben.

Für verbleibende wichtige Konflikte bei der geplanten Netznutzung werden Nutzungsvarianten erarbeitet. Absatz 2 definiert die Kriterien für die Bewertung der Varianten.

Art. 19e Verbindlichkeit

Das Netznutzungskonzept ist ein Planungssicherungsinstrument. Es gilt für die offizielle Planung des BAV und für die weiteren Planungsstellen bei den Kantonen und den Infrastrukturbetreiberinnen. Die Netznutzungspläne werden auf der Grundlage des Netznutzungskonzepts erstellt. Das Netznutzungskonzept gilt auch während der Planungsjahre der Netznutzungspläne. Die beiden Instrumente dürfen sich nicht widersprechen und die Netznutzungspläne müssen immer aufwärtskompatibel sein. Das heisst, die kürzerfristige Planung muss mit den längerfristigen Planungen vereinbar sein.

2.1 Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) SR 742.122

Art. 9a Inhalte

Die Netzsicherung wird mit den Netznutzungsplänen detaillierter. Es werden Ankunfts- und Abfahrtszeiten in den Knoten ergänzt. Es kann zweckmässig sein, die Trassen des Güterverkehrs im Netznutzungsplan noch nicht mit dem genauen Abfahrts- und Ankunftszeiten zu hinterlegen. Es muss für die Akteure aber ersichtlich sein, welche Qualität die Trasse aufweist und welche Konsequenzen sich für die Güterverkehrsproduktion daraus ergeben. Im Netznutzungsplan soll die Nutzung über den ganzen Tag (24h) und die Woche (7 Tage) festgelegt werden. Eine Woche hat 168 Stunden. Es wird nicht notwendig sein, so viele Netzgrafiken abzubilden. Innerhalb der BAV-Verordnung soll festgelegt werden, wie viele Stunden gezeigt werden sollen, damit die Netznutzung ausreichend und im Sinn des Gesetzes gesichert ist.

Eine wichtige Unterscheidung der Verkehrsart Güterverkehr muss spätestens ein Jahr vor Fahrplanbeginn erfolgen: Die sogenannten „Korridortrassen“ für den Güterverkehr werden durch eine separate, von den Infrastrukturbetreiberinnen der jeweiligen Güterverkehrskorridore auf der Grundlage der Verordnung 913/2010/EU eingesetzte gemeinsame Trassenvergabestelle (OneStopShop) zugeteilt. Diese teilt im Auftrag der beteiligten Infrastrukturbetreiberinnen die zuvor ausgeschiedenen Trassen für den internationalen Güterverkehr zu.

Auch die Netznutzungspläne sollen nicht die maximal mögliche Kapazitätsnutzung sichern. Die Anzahl der gesicherten Trassen sollen maximal der Prognose entsprechen.