Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/22: Verordnungsanpassungen für die neuen Instrumente Netznutzungskonzept (NNK) und Netznutzungsplan (NNP) · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
durchgeführt. Abs. 3 hält fest, dass die Regeln für den Konfliktfall auch für die Trassen gelten, welche nicht im Netznutzungsplan definiert sind (Restkapazität).
Es sollen ohne Genehmigung durch das BAV keine neuen regelmässigen Angebote des Personenverkehrs auf Trassen des Güterverkehrs eingeführt werden können. Ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs könnte in einer wirtschaftlichen Flaute, wichtige Trassen des Güterverkehrs besetzen. Auch wenn mit einer unterjährigen Vergabe keine Trassen für Folgejahre vergeben werden können, könnte es politisch schwierig sein, ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs nach seiner Einführung wieder zu streichen.
Art. 15 Abs. 1
Um den Netzzugang für ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmungen zu erleichtern sollen Netzzugangsvereinbarungen ausserhalb der schweizerischen Amtssprache auch in Englisch verfasst werden können.
Art. 18 Abs. 1
Die Änderung betrifft lediglich den Verweis auf Art. 9c statt 9b.
Art. 19e Verbindlichkeit
Die Netznutzungspläne sind für alle Planungsstellen und die Trassenvergabestelle verbindlich. Die ordentliche Trassenvergabe umfasst alle Trassenanträge, welche bis zur Vergabe Mitte August vor Fahrplanbeginn behandelt werden. Für alle diese Zuteilungen muss die Vergabestelle den Netznutzungsplan einhalten. Für Trassen ausserhalb des Netznutzungsplans gilt Art. 9b EBGneu (mit
GüTG).Für alle Anträge, welche nach der ordentlichen Trassenvergabe behandelt werden gilt wie heute first come, first served. Art 12 Abs. 1ter definiert für diese Regel eine Ausnahme.
Art. 19f Publikation
Die Netznutzungspläne stellen für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ein wichtiges Planungsinstrument dar. Sie sind deshalb wie die übrigen Netzzugangsbedingungen zu publizieren.