Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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Dafür werden dem BIF neben den Einlagen, die bisher in den FinöV-Fonds flossen, zusätzliche zweckgebundene Einnahmen sowie Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewiesen.

Der Bund übernimmt mit FABI die Finanzierung der gesamten Bahninfrastruktur (ausgenommen die Feinerschliessung mit Trams und Metros sowie Strecken ohne Erschliessungsfunktion nach Art. 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572; EBG) sowohl der SBB wie auch der Privatbahnen. Er finanziert die ungedeckten Kosten für Betrieb, Substanzerhalt und Erweiterungen. Damit wird die Gleichbehandlung bei der Finanzierung der SBB- und Privatbahn-Infrastruktur umgesetzt.

Die Kantone leisten mit FABI eine Einlage von rund 500 Millionen Franken pro Jahr an den BIF zur Mitfinanzierung der Infrastrukturkosten. Die bisherige Mitfinanzierung der Infrastruktur der Privatbahnen durch die Kantone fällt somit weg. Damit ändert sich auch die Rolle der Kantone. Im Zentrum steht künftig die Eingabe von Angebotskonzepten in den Planungsprozess der Ausbauschritte und nicht mehr die direkte Bestellung von Infrastrukturmassnahmen.

Alternative und zusätzliche Massnahmen Dritter

Auch wenn der Bund den Erhalt und Ausbau des Eisenbahnnetzes sicherstellt, kann es Bedürfnisse geben, die dadurch nicht oder nicht genügend abgedeckt werden. Das Eisenbahngesetz sieht deshalb vor, dass Dritte, insbesondere Kantone und Gemeinden, weitergehende Infrastrukturbauten verlangen können, wenn sie bereit sind, die gesamten Mehrkosten zu übernehmen und gleichzeitig die Kompatibilität zu den strategischen Ausbauschritten des Bundes gewährleistet ist. Dies betrifft nicht nur die Investition selbst, sondern auch die daraus folgenden Betriebskosten.

Abgrenzung zwischen Substanzerhalt und Ausbau

Eine wesentliche Neuerung der FABI-Gesetzgebung besteht darin, dass Substanzerhalt und Ausbau in der Planung und Finanzierung ihre je eigenen Prozesse erhalten. Insbesondere wird die Substanzerhaltsplanung mit den Leistungsvereinbarungen verknüpft, und in diesem Prozess werden keine Ausbauprojekte, auch nicht kleinere, aufgenommen. Eine Ausnahme ist möglich nach Artikel 51 Absatz 2 EBG (untergeordnete Ausbaumassnahmen im Rahmen des Substanzerhalts gemäss Leistungsvereinbarungen). Solche Ausbaumassnahmen können aber erst nach abgeschlossenem Planungsprozess zur Anwendung kommen. Weiter ergibt sich eine vorübergehende Ausnahme im Übergang zum neuen Recht, indem unter der LV begonnene Erweiterungsinvestitionen auf diesem Weg fertig finanziert werden können (siehe Tabelle 9 in Ziffer 1.6.1).

Zum Substanzerhalt gehört, ausser dem Unterhalt und der Erneuerung, auch die Modernisierung der Anlagen und deren Anpassung an die jeweils aktuellen Bedürfnisse, soweit dies nicht durch Angebotsausbauten verursacht wird.

Kerninhalt des Ausbaus sind Angebotsverbesserungen in Form dichterer Fahrpläne (mehr Zugskilometer) und kürzerer Fahrzeiten (Erhöhung der Geschwindigkeit, Streckenbegradigungen).

2 SR 742.101