Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten
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Botschaft
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Mit dieser Botschaft legt der Bundesrat die Ziele für den Betrieb, die Erhaltung und technische Entwicklung der vom Bund finanzierten Eisenbahninfrastruktur der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) fest. Zugleich unterbreitet er den eidgenössischen Räten den Beschluss über die Bewilligung des für die Erreichung der Ziele in den Jahren 2017–2020 erforderlichen Zahlungsrahmens zu den Leistungsvereinbarungen mit den ISB. Die Finanzierung erfolgt erstmals aus dem Bahninfrastrukturfonds (BIF). Alle Leistungsvereinbarungen werden zwischen dem Bund und der jeweiligen ISB abgeschlossen. Die Kantone sind nicht mehr direkt beteiligt, bezahlen aber einen pauschalen Beitrag von rund 500 Millionen Franken jährlich in den BIF. Zusammen mit dieser Botschaft informiert der Bundesrat die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 20131 (BIFG) über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninfrastruktur. Der Zustand lässt sich aus der Belastung ableiten. Für diese Berichterstattung an das Parlament stellen die Netzzustandsberichte der ISB ein grundlegendes Instrument dar.
1.2 Grundsätze der Finanzierung der Bahninfrastruktur
Getrennte Rechnungen für Verkehr und Infrastruktur
Mit Inkrafttreten der Bahnreform 1 am 1. Januar 1999 wurden alle Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den abgeltungsberechtigten Bereich Infrastruktur rechnerisch und organisatorisch von den Bereichen Personen- und Güterverkehr zu trennen und für jeden Bereich eine Spartenrechnung zu führen.
Trassenpreis als Finanzierungsinstrument für die Infrastruktur
Für die Benützung des Schienennetzes müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) den Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) den sogenannten Trassenpreis bezahlen. Damit sollen mindestens die Grenzkosten der Züge gedeckt werden. Das Schweizer Trassenpreissystem wurde mit der Bahnreform 1999 eingeführt und per 1. Januar 2013 erstmals einer grösseren Revision unterzogen. Stärker differenzierte Preise sorgen seither für Anreize, hoch belastete Strecken zu meiden und sich umweltfreundlich zu verhalten. Per 1. Januar 2017 wird das System weiter differenziert, indem ein fahrzeugbezogener Preis für den Verschleiss den Preis pro Bruttotonnenkilometer ablöst (Verschleissfaktor).
Wie im Rahmen der Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) festgelegt, werden die Trassenpreise nach der Erhöhung 2013 (200 Millionen Franken) per Anfang 2017 insgesamt um weitere 100 Millionen Franken pro Jahr angehoben.
1 SR 742.140