Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten
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rung oder Eigentümerwechsel eines Objektes, das im Zusammenhang mit Finanzhilfen nach Art. 51b EBG steht, gilt Art. 29 SuG.
4Veränderungen im Grundstückbedarf sind hinsichtlich zukünftiger bahnbetrieblicher Nutzung zu prüfen und dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten. Grundstücke der Infrastruktur dürfen nur nach Genehmigung des BAV veräussert oder für bahnbetriebsfremde Nutzungen vorgesehen werden.
5Das Unternehmen erhält die Freiverladeanlagen für den Güterumschlag, welche am 1. Januar 2017 bestehen. Eine Schliessung ist nur möglich, wenn diese dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Art. 3 nGüTG entspricht.
6[alle ISB] Das Unternehmen stellt dem BAV Geodaten über die Infrastruktur zur Verfügung. Dazu gehören die Daten für den Geobasisdatensatz Nr. 98 gemäss Anhang 1 GeoIV.
7[Nur für SBB] Folgende Rangierbahnhöfe nach NZV-BAV Anhang 3 sind in der Bestellung enthalten: Basel RB, Buchs (SG), Chiasso SM, Lausanne Triage und RB Limmattal. Die SBB überprüft periodisch die Zahl der notwendigen Rangierbahnhöfe im Rahmen des vom BAV geführten Planungsprozesses.
8[Nur für SBB] Die SBB Infrastruktur ist verantwortlich für die Integration der NEAT-Basisstrecke am Ceneri (voraussichtlich 2020) in ihr Netz. Die Integration umfasst die Planung und die Bereitstellung der für den Betrieb und den Unterhalt notwendigen Prozesse, Betriebsmittel und Anlagen. Sie wird über den NEAT-Gesamtkredit finanziert, während der Bedarf an Mitteln für die Betriebsvorbereitung in dieser Vereinbarung berücksichtigt wird. Dazu gehören die Erarbeitung der nötigen Grundlagen und Konzepte hinsichtlich Trassenpreis, Fahrplan und Network-Statement sowie die Schulungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der EVU gehören.
Art. 11 Abgrenzung der bestellten Leistungen
1Die Abgrenzung der Infrastruktur richtet sich nach Art. 62 und Art. 64 EBG. Im Detail heisst dies insbesondere, dass folgende Leistungen bei der Sparte Infrastruktur des Unternehmens im Rahmen dieser Vereinbarung keine ungedeckten Kosten verursachen dürfen, weder direkt noch indirekt:
a. Distribution von Fahrausweisen;
b. Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Stromerzeugung;