Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten
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erfordern die schriftliche Zustimmung des BAV. Das Unternehmen ist ermächtigt, innerhalb einer Anlagengattung nach RTE 29900 Projekte zu repriorisieren. Es dürfen dabei keine Elemente anderer Anlagengattungen, keine Kunstbauten (Anlagengattung 2) und keine Objekte nach Art. 62 Abs. 2 EBG betroffen sein.
3[für betroffene Unternehmen mit Optionen; nicht für SBB, BLSN, RhB und MGI] Gemäss dem Investitionsplan des Unternehmens für die Jahre 2017–2020 sind die im Anhang 4 aufgeführten Investitionen als "Optionen" vorgesehen. Die Projektierung der Optionen kann mit den Mitteln aus dieser Vereinbarung finanziert werden. Für die Finanzierung der baulichen Ausführung der Optionen ist eine Repriorisierung nach Abs. 2 oder ein Nachtrag zu dieser Vereinbarung erforderlich.
4[für betroffene Unternehmen] Der Bund und das Unternehmen haben sich auf die Realisierung folgender Erweiterungsinvestitionen nach altem Recht mit einem Mittelbedarf aus dem Zahlungsrahmen für die Jahre 2017-2020 von insgesamt xxx Millionen Franken verständigt:
Projekt Nutzen Gesamtkosten Nettokosten LV (Mio. Fr.) (abzüglich
(Mio. Fr.) Beiträge Dritter)
total total bis 2016 LV 17-20 ab 2021 brutto netto
total
Art. 15 Finanzieller Rahmen für die Infrastruktur des Unternehmens
1Die Infrastrukturbestellung in dieser Leistungsvereinbarung beruht auf einem finanziellen Rahmen für die Jahre 2017–2020 nach unten stehender Aufstellung. Die Mittel werden wie in der vierjährigen Mittelfristplanung vom [TT.MM.JJJJ] angegeben verwendet. Die Aufteilung der Investitionsbeiträge zwischen Abschreibungsabgeltung und Darlehen erfolgt gemäss Art. 13 Abs. 2.