Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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d. SBB Infrastruktur erbringt die Leistungen als Systemführerin GSM-R für das

gesamte Schweizer Schienennetz gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.

e. SBB Infrastruktur erbringt übergeordnete Aufgaben im Bereich TSI TAF/TAP

gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.

f. SBB Infrastruktur baut, betreibt und erhält die für die Bahnstromversorgung des

Normalspurnetzes erforderlichen Unterwerke und Frequenzumformer.

g. RhB erbringt die Leistungen als Systemführerin Zugbeeinflussung für Bahnen,

welche nicht zu ETCS migrieren (ZBMS) gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der RhB vom 28. November 2014.

4. Abschnitt: Finanzieller Rahmen

Art. 13 Subventionen

1Der Bund gewährt dem Unternehmen für die Jahre 2017–2020 die in Art. 15 festgelegten Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge.

2Das Unternehmen meldet nach Art. 25 KPFV jeweils Ende Jahr den effektiven bzw. den bis Ende Jahr geschätzten Abschreibungsaufwand und die nicht aktivierbaren Investitionskosten (Direktabschreibungen). Entsprechend erfolgt die Aufteilung der Investitionsbeiträge auf Abschreibungsabgeltung und Darlehen. Korrekturen aufgrund von ungenauen Schätzungen sind im folgenden Geschäftsjahr zu verbuchen.

Art. 14 Einsatz der verfügbaren Investitionsmittel

1Grundlagen für die Beiträge des Bundes bilden die finanziellen und terminlichen Angaben im Investitionsplan des Unternehmens.

[Variante] Bei den folgenden Projekten, für die noch kein genehmigtes Auflageprojekt vorliegt, gilt der Vorbehalt, dass das BAV diese vor der Ausführung genehmigt und die notwendigen Mittel bereitgestellt werden können: (Projekte auflisten)

2Die Projektliste der mittelfristigen Investitionsplanung ist verbindlich. Der Investitionsplan ist jährlich zu aktualisieren. Anpassungen an der Projektliste und der Prioritätenordnung sowie der vorzeitige Baubeginn gemäss Art. 26 Abs. 3 SuG