Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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c. Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Wasser- und 50-Hz-

Stromversorgung, soweit über den Eigenbedarf hinausgehend;

d. Investitionen sowie Unterhalt und Betrieb von Kundeninformationsanlagen bei

der Infrastruktur, welche über den mit dem BAV zu erarbeitenden Standard hinausgehen und nicht die Systemaufgaben zur Kundeninformation gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b betreffen;

e. Bau und Betrieb von Anlagen für den Busverkehr sowie für den privaten Stras-

senverkehr (z.B. "Park&Ride");

f. Bau und Betrieb von KV-Umschlagsanlagen und von Anschlussgleisen nach

GüTG;

g. Serviceleistungen (nach Art. 23 NZV) für EVU;

h. anteilige Übernahme von Aufgaben (Kosten), die nicht im Zusammenhang mit

der Sparte Infrastruktur stehen;

i. Vorfinanzierungen von Investitionen;

j. die schweizweite Netzplanung sowie der Bau, Betrieb und Erhalt der

132kV/16.7-Hz-Bahnstromversorgung für das Normalspurnetz.

Art. 12 Systemaufgaben (übergeordnete Aufgaben)

1Das BAV bestellt folgende über das Netz einzelner ISB hinausgehende Leistungen (Systemaufgaben), die ausser direkt bei dem Unternehmen anfallenden Kosten nicht über diese Vereinbarung zu finanzieren sind:

a. SBB Infrastruktur erbringt Leistungen für die kurz- und mittelfristige Fahrplan-

planung gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.

b. SBB Infrastruktur sammelt und publiziert Daten der Kundeninformation des

öffentlichen Verkehrs (Soll-, Prognose- und Ist-Fahrplandaten) gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.

c. SBB Infrastruktur erbringt die Leistungen als Systemführerin ETCS für das

Normalspurnetz gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom 4. Oktober 2005.